11. Juli 2017

Gewährung halber Sonderurlaubstage

Die Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) geht vom Tagesprinzip aus, d.h. es konnten immer nur ganze Tage als Sonderurlaub gewährt werden – auch wenn der Anlass nur wenige Stunden in Anspruch genommen hat.

Da es diesbezüglich immer wieder Anfragen nach einer stundenweisen Gewährung von Sonderurlaub gegeben hat, hat das Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 08. Juni 2017 mitgeteilt, dass es – als Ausnahme vom Tagesprinzip – die Zustimmung erteilt, halbe Sonderurlaubstage zu gewähren und zwar für Anträge nach:

• § 9 SUrlV - Sonderurlaub für Aus- und Fortbildung,

• § 11 SUrlV Absatz 1 - Sonderurlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung

• § 12 SUrlV - Sonderurlaub für vereinspolitische Zwecke,

• § 14 SUrlV - Sonderurlaub für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer,

• § 15 SUrlV - Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke,

• § 16 SUrlV - Sonderurlaub für kirchliche Zwecke und

• § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SUrlV - Sonderurlaub für sportliche Zwecke.

Die lediglich stundenweise Gewährung von Sonderurlaub ist dagegen nicht möglich! Es weist darüber hinaus darauf hin, dass reine Reisetage – also An-/Abreise ohne Wahrnehmung des konkreten Anlasses - nicht sonderurlaubsfähig sind!

 

Hierzu haben wir auch eine VBB-Wandzeitung erstellt, die Sie hier abrufen können.