24. Januar 2017
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Bundeswehrfeuerwehr

11. Änderungsverordnung zur Erschwerniszulagenverordnung – VBB fordert in diesem Zusammenhang neue Zulage für das Ausbildungspersonal der Bundeswehrfeuerwehren

Der Verband der Beamten der Bundeswehr e.V. (VBB) befürwortet das Vorhaben der Elften Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung, Zulagen für besonders belastete Beamte und Soldaten zu erhöhen beziehungsweise neu einzuführen. Jedoch mussten wir feststellen, dass bei den neu aufgenommenen Tatbeständen der bisher nicht erfassten Erschwernisse die Kolleginnen und Kollegen der Bundeswehrfeuerwehr nicht berücksichtigt wurden, die für die Ausbildung zuständig sind.

 

Der Verband der Beamten der Bundeswehr bittet daher um Ergänzung des Entwurfs um eine neue Zulage für das Personal der Feuerwehren des Bundes als Ausbilder an der Schule ABC-Abwehr und Gesetzliche Schutzaufgaben und an anderen Ausbildungseinrichtungen der Streitkräfte, die überwiegend als Ausbildungspersonal für den Feuerwehreinsatzdienst verwendet werden.

Dabei sollen folgende Tätigkeiten berücksichtigt werden:

•             praktische Ausbildung in der Brandbekämpfung unter realen Bedingungen

•             praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen.

Dies entspricht inhaltlich der Regelung einer Zulage für hauptberufliches Feuerwehrpersonal des Landes Sachsen-Anhalt.

Praktische Ausbildung in der Brandbekämpfung unter realen Bedingungen ist die Durchführung von Übungen in Einrichtungen, mit denen die speziellen Situationen eines Einsatzes simuliert werden Dazu zählen insbesondere Sichtbehinderung durch Brandrauch, hohe Wärmeentwicklung (bis zu 6000°C), offenes Feuer, Rauchgasexplosionen, enge Räume, Beteiligung brennender Fahrzeuge oder mögliches Vorhandensein von Gefahrgut in mobilen und ortsfesten Brandsimulationsanlagen.

Das Ausbildungspersonal führt und beaufsichtigt die Lehrgangsteilnehmer und ist dabei ständig den beschriebenen Bedingungen ausgesetzt. Schutzkleidung und Atemschutzgerät haben ein Eigengewicht von insgesamt ca. 25 kg. Hinzu kommen Einrichtungen zur Bedienung der Simulationsanlage sowie eine Wärmebildkamera, um die Sichtbehinderung durch Rauch teilweise zu kompensieren.

Die Ausbilder unterliegen diesen Bedingungen zum Teil deutlich länger und häufiger als üblicherweise im Feuerwehreinsatz. Neben den körperlichen Erschwernissen, führt die Verantwortung für eine Gruppe unerfahrener Lehrgangsteilnehmer zu einer psychischen Belastung, die dem Einsatzdienst mindestens vergleichbar ist.

Die Ausbildung in der Rettung aus Höhen ist für den Ausbilder außergewöhnlich körperlich und psychisch belastend, da er ständig Höhenunterschiede zu überwinden, den eigenen Standort anzupassen und sich selbst gegen Absturz zu sichern hat, um die Ausbildungsgruppe insgesamt beaufsichtigen und anleiten zu können.

Die Ausbildung in der Rettung aus Tiefen erfordert z.B. das Eindringen in enge Schächte oder beschädigte, teilweise verschüttete Räume. Bei Problemen, wie etwa plötzlicher Platzangst von Lehrgangsteilnehmern hat der Ausbilder unverzüglich für sicheren Ausstieg zu sorgen.

Insofern handelt es sich bei der Ausbildung nicht nur um eine reine Vermittlung von Lehrstoff, sondern die Kolleginnen und Kollegen erfüllen den Tatbestand der „besonderen Belastung“, wie sie die Erschwerniszulagenverordnung eben gerade verlangt. Folglich bedarf es einer Erfassung der zuvor geschilderten Tatbestände im vorliegenden Verordnungsentwurf und einer entsprechenden zukünftigen Abgeltung.