04. Februar 2018

Bündelung im einfachen Dienst – Keine Erprobungszeit nach § 34 BLV erforderlich

Die neue Dotierungsbündelung im einfachen Dienst (BesGr A 4 bis A 6) löst nicht das Erfordernis einer Erprobungs-/Bewährungszeit nach § 34 der Bundeslaufbahnverordnung aus.

Kolleginnen und Kollegen in A 4 oder A 5, welche die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen, müssen also nach einer Dienstpostenhebung nach A4/A6 nicht zunächst sechs Monate „erprobt“ werden, um nach A 5 oder A 6 befördert werden zu können.

Der Hauptpersonalrat hat beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bereits eine Klarstellung angestoßen; insbesondere soweit durch Personalverfügungen der Eindruck erweckt worden war, eine bündelungsbedingt „höherwertig“ gewordene Stelle erfordere eine solche Erprobung/Bewährung.

Wir gehen davon aus, dass mögliche Beförderungen nun unverzüglich angegangen werden und Nachteile für die Kolleginnen und Kollegen des einfachen Dienstes durch rückwirkende Planstelleneinweisungen vermieden werden können.