30. Juli 2019

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgsetz (BwEinsatzBerStG)

Am 06. Juni 2019 wurde das Gesetz zur Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (BwEinsatzBerStG) im Bundestag beschlossen.

Am Montag zuvor hat hierzu der Verband der Beamten der Bundeswehr e.V. (VBB) noch in der dreistündigen Anhörung vor dem Verteidigungsausschuss Stellung bezogen. Auch wenn von dem Gesetz nicht vorrangig die Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sind, so gilt es doch darauf zu achten, dass etwaige Maßnahmen auch Anwendung auf das Zivilpersonal finden, gehen die Kolleginnen und Kollegen doch auch mit in die Auslandseinsätze - zumeist mit einem temporären Statuswechsel - wobei etwaige Auswirkungen ggf. erst viel später - zu nennen sei bspw. PTBS (Posttraumatischen Belastungsstörungen) - und dann wieder im originären Status auftreten. Auch dann gilt der Fürsorgegedanke des Dienstherrn und es muss den Kolleginnen und Kollegen möglich sein, dieselbe Betreuung zu erfahren, wie sie den  Soldatinnen und Soldaten zuteil wird.

Aber vorrangig ging es in dem Gesetz - wie der Name bereits sagt - natürlich um die Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Etwaige Maßnahmen, um den Arbeitgeber Bundeswehr attraktiver zu machen und die Fürsorgeleistungen zu stärken, unterstützt der VBB selbstverständlich. In der Vergangenheit haben wir mehr als einmal auf etwaige Folgen anlässlich der Aussetzung der Wehrpflicht und dem Einstellungsstopp hingewiesen und befinden auch das nunmehr verabschiedete Gesetz als zu kurz gedacht, um wirksam gegen den Personalmangel den Bundeswehr entgegenzuwirken. Nichts desto trotz sind die verabschiedeten Maßnahmen ein weiterer Schritt in die richtige Richtung. Diese sind u.a.:

• die Anstellung als Berufssoldat zu erleichtert werden

• der Wehrsold steigt

• Zeitsoldaten sowie freiwillig Wehrdienstleistende sollen in der Rentenversicherung besser abgesichert werden

• Reservisten sollen ihren Dienst künftig in Teilzeit leisten können

• Verbesserungen der Leistungen bei der Berufsförderung und bei der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben

• Angehörige von Bundeswehrsoldaten/innen sollen bei Kostenübernahme durch den Dienstherrn in die Therapie eines „Einsatzgeschädigten“ einbezogen werden.

• usw.

Weiteres Thema war die wöchentliche Arbeitszeit für Soldaten/innen. 

Der Verband der Beamten der Bundeswehr e.V. (VBB) machte in der Anhörung deutlich, dass erst zum 1. Januar 2016 die Soldatenarbeitszeitverordnung mit der 41-Stunden-Woche eingeführt worden ist und damit die EU Arbeitszeitrichtlinie aus dem Jahr 2003 umgesetzt wurde. Dies geschah damals im Rahmen der so genannten Agenda Attraktivität. Ein Aufweichen dieser Regelung ist nach Auffassung des VBB kontraproduktiv zur Zielsetzung dieses Gesetzes zu sehen.

Der Verteidigungsausschuss hatte sodann die Gesetzesvorlage bei den Regelungen zur Arbeitszeit und bei der Einsatzversorgung nach der Kritik von Verbänden und Interessenvertretungen in der öffentlichen Anhörung noch einmal nachgebessert. So bleibt die Regelarbeitszeit der Soldaten von 41 Wochenstunden entgegen der ursprünglichen Planung der Bundesregierung nun doch unangetastet.