27. März 2021
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Corona-Sonderprämie für Tarifbeschäftigte für den besonderen Einsatz bei der Eindämmung der Corona Pandemie

Besondere Zeiten erfordern besonderen Einsatz. Dies gilt auch für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildende bei der Bundeswehr.

Viele Tarifbeschäftigte haben sich freiwillig zur Bewältigung der Corona-Pandemie zur Unterstützung der Gesundheitsämter bzw. Gesundheitsbehörden gemeldet und sind im vergangenen und im aktuellen Jahr dorthin abgeordnet bzw. zugewiesen worden.

In der Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020 haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, an Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2022 in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde für mindestens einen Monat überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt worden sind, im Mai 2021 und/oder im Mai 2022 eine Einmalzahlung (Corona-Sonderprämie Öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD)) auszuzahlen. Diese Sonderprämie soll den besonderen Einsatz dieser Beschäftigten bei der Eindämmung der Corona-Pandemie honorieren.

Mit Rundschreiben D5-31002/54#9 vom 24. März 2021 hat nun das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Hinweise zur Berechnung und Auszahlung der Corona-Sonderprämie im öffentlichen Gesundheitsdienst bekannt gegeben.

Anspruchsvoraussetzungen:

Die Corona-Sonderprämie ÖGD kann zweimal gewährt werden und gelten für jeweils die Bemessungszeiträume 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 und für den 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2022. Die Auszahlungen erfolgen jeweils im Mai 2021 und 2022 zusammen mit der monatlichen Entgeltzahlung.

Die Höhe der jeweiligen Corona-Sonderprämie ÖGD richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage im Bemessungszeitraum, an denen diese Voraussetzung erfüllt wurde. Der Höchstsatz beträgt jeweils 600 €. Für die Berechnung werden 15 Arbeitstage als 1 voller Einsatzmonat gewertet. Pro Einsatzmonat werden bei einer Vollzeitbeschäftigung 50 € ausgezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich die Summe entsprechend ihrer Anzahl der Stunden. Zwischensummen von 8 - 14 Tage werden dabei als volle Monate berechnet.

Rechenbeispiele:

Beispiel 1: Ein Tarifbeschäftigter (Vollzeit 39 Stunden) ist für die Dauer von 90 Arbeitstagen in einem Impfzentrum einer Gesundheitsbehörde eingesetzt.  
Arbeitstage im Bemessungszeitraum: 90 Tage = 6 Monate (je 50 €) ergibt 300 € Sonderprämie

Beispiel 2: Eine Tarifbeschäftigte (Vollzeit 39 Stunden) ist für die Dauer von 100 Arbeitstagen in einem Impfzentrum einer Gesundheitsbehörde eingesetzt. 
Arbeitstage im Bemessungszeitraum: 100 Tage = 6 Monate (je 50 €) Rest 10 Arbeitstage (wird als voller Monat berechnet, somit zusätzlich 50 €) ergibt 300 € + 50 €= 350 € Sonderprämie.

Beispiel 3: Ein Tarifbeschäftigter (Teilzeit 19,5 Stunden) ist für die Dauer von 90 Arbeitstagen in einem Impfzentrum einer Gesundheitsbehörde eingesetzt. 
Arbeitstage im Bemessungszeitraum: 90 Tage = 6 Monate (je 25 €) ergibt 150 € Sonderprämie


Altersteilzeit

Auch Altersteilzeitbeschäftigte erhalten unter den o.g. Voraussetzungen eine Corona-Sonderprämie ÖGD. Hier ist zu beachten, dass im Falle eines Blockmodells in der Aktivphase zeitanteilig nur die Hälfte der Prämie gezahlt wird. Die andere Hälfte fließt in das Wertguthaben ein und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt.

Steuern und Sozialversicherung

Nach § 3 Nr. 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) sind Sonderzahlungen bis zu einer Höhe von 1500 € pro Jahr steuerfrei. Aufgrund der Steuerfreiheit sind auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

 

Detaillierte Informationen erhalten Sie auch hier.