05. April 2020

Das Rad dreht sich weiter… Wichtige Änderungen stehen an!

Man könnte meinen, dass sich derzeit alles nur um die Corona-Pandemie beziehungsweise eine mögliche Verschiebung der Personalratswahlen 2020 dreht. Weit gefehlt! Dies sind zwar die derzeit beherrschenden Themen in den Medien, jedoch wird auch weiter an den Fachthemen gearbeitet.

Alleine diese Woche hat der Verband der Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr e.V. (VBB) drei wichtige Referentenentwürfe auf den Tisch bekommen und erarbeitet gerade die entsprechenden Stellungnahmen dazu.

Hierbei handelt es sich beispielsweise um die zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Der VBB weist seit Jahren darauf hin, dass hier dringender Anpassungsbedarf besteht. § 27 BLV ist für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte eine attraktive Möglichkeit für den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst. Der VBB hat sich dafür eingesetzt, dass diese Möglichkeit bestehen bleibt, hat aber gleichzeitig auch immer darauf hingewiesen, dass § 27 BLV angepasst werden muss. Dies soll nunmehr infolge der im Jahr 2017 durchgeführten Evaluation angegangen werden. 

Neben dem Entwurf einer vierten Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) - eine erste Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung – liegt uns auch noch der Referentenentwurf des BMI zum Entwurf einer dritten Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung (AZV) vor.

Der VBB hat Anfang des Jahres noch in Zusammenhang mit dem Hinweis des BMI, das Beschäftigte des Bundes ab dem 21.2.2020 im Vorgriff auf die geplante Ergänzung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) ihren eigenen Beitrag zum Klimaschutz leisten können, indem sie für ihre Dienstreise den Zug nutzen, anstatt zu fliegen, darauf hingewiesen, dass damit auch eine Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung – AZV) einhergehen muss. Es kann nach Auffassung des VBB nicht sein, dass die Kolleginnen und Kollegen einerseits, um Anreize für die häufig zeitintensivere Bahnnutzung zu schaffen, auf die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten während einer Dienstreise mobil zu arbeiten, hingewiesen werden sollen, gleichzeitig aber entsprechende Zeit nicht als Arbeitszeit anerkannt wird. Reisezeit im Rahmen einer Dienstreise ist Dienstzeit/Arbeitszeit!

Wie gewohnt, werden wir Sie über den Fortgang auf dem Laufenden halten.