28. Januar 2021

Wir informieren über fälschungssichere Führerscheine

Wir möchten Sie über die gesetzlichen Vorgaben zum verpflichtenden Umtausch des Führerscheines unter Beachtung vorgegebener Fristen und Regularien der fälschungssicheren Führerscheine informieren.

Millionen von Führerscheinen müssen umgetauscht werden

Wer? Wann? Wo?

Bis 2033 müssen Führerscheine, die vor dem 19.1.2013 ausgestellt wurden, nach EU-Vorgaben EU-Richtlinie 2006/126/EG) in ein neues einheitliches und fälschungssicheres Dokument umgetauscht werden und werden in einer Datenbank erfasst, um Missbrauch zu verhindern.

Nach dem Ablauf des 19. Januar 2022 sowie in den Folgejahren wird der alte Führerschein ungültig, sofern dieser nicht spätestens mit Ablauf der jeweiligen zu beachtenden Frist umgetauscht wurde. In der Bundesrepublik regelt ein Gesetz, die Reihenfolge des Führerschein-Umtausches (Anlage 8e zur Fahrerlaubnisverordnung).

Wer ist vom Umtausch betroffen?

Vom Umtausch betroffen sind alle Führerscheininhaber, deren Führerschein vor dem 19.1.2013 ausgestellt wurde. Hiervon ca. 15 Millionen Inhaber von (Papier-) Führerscheinen, die bis 31.12.1998 ausgestellt wurden und ca. 28 Millionen Inhaber von Scheckkartenführerscheinen, die zwischen dem 1.1.1999 und 18.1.2013 ausgestellt wurden.

Wann ist der Führerschein umzutauschen?

Für:

Ø  Autofahrer der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 bis 19.1.2022

Ø  Autofahrer der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 bis 19.1.2023

Ø  Autofahrer der Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 bis 19.1.2024

Ø  Autofahrer der Geburtsjahrgänge 1971 oder später bis 19.1.2025

Ø  Autofahrer der Geburtsjahrgänge vor 1953 bis 19. Januar 2033

Darüber hinaus gibt es folgende Umtauschfristen für die Kartenführerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt wurden:

Ø  Führerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden, Umtausch bis 19.1.2026

Ø  Führerscheine, die zwischen 2002 und 2004 ausgestellt wurden, Umtausch bis 19.1.2027

Ø  Führerscheine, die zwischen 2005 und 2007 ausgestellt wurden, Umtausch bis 19.1.2028

Ø  Führerscheine, die 2008 ausgestellt wurden, Umtausch bis 19.1.2029

Ø  Führerscheine, die 2009 ausgestellt wurden, Umtausch bis 19.1.2030

Ø  Führerscheine, die 2010 ausgestellt wurden, Umtausch bis 19.1.2031

Ø  Führerscheine, die 2011 ausgestellt wurden, Umtausch bis 19.1.2032

Ø  Für Führerscheine, die von 2012 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, läuft die Umtauschfrist bis 19.1. 2033

Ein freiwilliger Umtausch vor den Fristen ist jederzeit möglich.

Wo?
Für den Umtausch ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. 

Wurde der alte (rosa oder graue) Papier-Führerschein nicht von der Behörde Ihres aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, dann benötigen Sie außerdem eine sog. Karteikartenabschrift, der Behörde, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder häufig auch online beantragen und wird direkt an die neue Führerscheinstelle geschickt.

Die Pkw- und Motorradklassen gelten unbefristet fort.

Die Gültigkeit des Führerscheins wird auf 15 Jahre befristet.

Voraussetzung für den Umtausch ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, biometrisches Passfoto und der aktuelle Führerschein.
 

Welche Klassen werden in das neue Führerscheindokument eingetragen?

Bei der Umstellung von Fahrerlaubnisklassen alten Rechts (z. B. Klasse 2, 3, ehem. DDR-Klassen) und dem Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern (z. B. grauer, rosafarbener oder DDR-Führerschein) werden im neuen Führerschein die Klassen bestätigt, die der bisherigen Fahrberechtigung entsprechen.
 

Kosten für den Umtausch: Die Kosten betragen rund 25 Euro.
 

Was geschieht mit meinem alten Führerschein?


Der alte Führerschein darf behalten werden, er wird jedoch entwertet. D.h. er wird gestanzt. Daran kann man erkennen, dass er nicht mehr verwendet werden darf.

 

Dies ist eine Info unseres Bundesseniorenvertreters, Peter Balmes. Wir danken hierfür herzlich.