03. Juli 2017

Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von Bundeswehrangehörigen ist verfassungsrechtlich zulässig!

Der Gesetzgeber darf Kapitalabfindungen, die im Zusammenhang mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ausgezahlt wurden, auf das den Bundeswehrangehörigen nach deutschen Versorgungsbezügen zustehende Ruhegehalt anrechnen.

Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss in zwei Verfahren der konkreten Normenkontrolle entschieden. Denn es gibt weder einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten im Dienste einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zwingend anordnet oder untersagt, noch einen solchen Grundsatz, nach dem sich der Umgang mit Kapitalabfindungen aus dem Dienst in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen bestimmt.

BVerfG-Pressemitteilung Nr. 48/2017 vom 22. Juni 2017

Beschluss vom 23. Mai 2017
2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14

Die ganze Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.

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