07. Juni 2017
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Geht’s noch ?

Da gibt eine in der Bundeswehr weit verbreitete Verbandszeitschrift unter dem Deckmantel der Weiterbildung zum Gewerkschaftsrecht Handlungsanweisungen an Wahlvorstände und deutet quasi unverhohlen auf dienstliche Folgen bei Zuwiderhandlungen gegen diese Auffassung hin.

Worum geht es?

Offensichtlich glaubt der DBwV darauf hinweisen zu müssen, dass der eigene Verband der einzige der Soldaten ist, der - qua Gewerkschaftsqualität - das Recht genießt, den Wahlvorständen beratend zur Seite zu stehen und damit Einfluss auf die Entscheidungen der Wahlvorstände zu nehmen und auch exklusiv als Gewerkschaft Wahlvorschläge einreichen zu dürfen. Sollte der Wahlvorstand andere Verbände, die Soldaten vertreten, ohne Gewerkschaftsqualität zu besitzen, zu den Sitzungen zulassen, sei das eine Verletzung des Gebots der Nichtöffentlichkeit, also ein Pflichtverstoß! So meint das Blatt.

Warum das Ganze ?

Im neuen Org-Bereich CIR stehen Wahlen zum Personalrat an.

Ach so.

Zwar richtet sich diese Warnung offenbar zuallererst an die eigenen Verbandsmitglieder. Der Wahrheit zuliebe kann dies jedoch nicht unkommentiert bleiben, denn:

Bange machen gilt nicht !

Wann und ob die Rechte, die sich für Berufsverbände aus der Gewerkschaftsqualität ergeben, zum Tragen kommen, ist gesetzlich nicht abschließend festgelegt. Die Rechtsprechung hat hierfür Anhaltspunkte entwickelt, die als Maßstab für die tatsächlich angemessene Interessenvertretung in Dienststellen aber nur bedingt taugen. Fest steht aber, dass unsere Verfassungsväter und -mütter sich dazu entschieden haben, die Koalitionsfreiheit als besonders schützenswert im Grundgesetz zu verankern. Jede restriktive Auslegung, die dazu führt, dass die mit der Idee der Koalitionsfreiheit verbundenen Rechte des Grundgesetzes „hohldrehen“, muß daher an ihrer Verfassungsfestigkeit gemessen werden.

Es ist doch nur zu begrüßen, wenn sich (möglichst alle) Gewerkschaften oder Berufsverbände in der Bundeswehr engagieren. So wird das gesamte Spektrum der Meinungen in der Bundeswehr abgedeckt, unabhängig von deren unterschiedlichen (legitimen) Zielen. Wettbewerb zwischen den Gewerkschaften und das Ringen um Unterstützung sollten sich auf die Ziele und Argumente der Interessenvertretungen beschränken.

Niemand nimmt Anstoß daran, wenn beispielsweise die eher für die Interessenvertretung der Arbeitnehmer bekannte ver.di sich über eine Fachgruppe als Gewerkschaft auch für Soldatinnen und Soldaten einsetzt. Auch das Engagement nur regional in der Bundeswehr aktiver Gewerkschaften als Interessenvertretungen wird gelassen hingenommen. Zu Recht!

Diese Gelassenheit sollten sich auch die Verfasser im erwähnten „Fachbeitrag“ im großformatigen Blatt für die Soldaten zu Eigen machen. Es darf kann und darf nur um die Sache gehen, nicht um Pfründe!

Und wenn schon die rechtliche Frage nach der Zulassung als Berufsverband aufgeworfen wird, sollte nicht unerwähnt bleiben, dass kein Berufsverband der Soldaten Gewerkschaftsqualität im klassischen Umfang hat oder haben kann.

Für die Frage des Rechts, Tarifverhandlungen zu führen, ist aber der Begriff der genannten „sozialen Mächtigkeit“ entscheidend, weniger für die Frage der legitimen Interessenvertretung in Personalräten. Bleibt am Rande zu erwähnen, das insofern abzuwarten ist, was demnächst das Bundesverfassungsgericht zur Frage der „Einheitsgewerkschaft“ Erhellendes sagen wird.

Und wenn man schon das Bundesverwaltungsgericht zur Untermauerung seiner Rechtsmeinung anführt (BVerwG 6 P 2/07), sollte man den Meinungsbeton fachgerechter anrühren: Der genannte Beschluss beschränkt sich zum Thema sinngemäß auf die Aussage, dass eine Gewerkschaftseigenschaft jedenfalls schon deswegen vorliege, weil Mitglieder (der „Gewerkschaft) der Dienststelle angehören. Wer will dem widersprechen ? Mehr Voraussetzungen nennt das Gericht nämlich nicht.

Wir empfehlen da eher einen Blick in eine Entscheidung des VG Köln ( 33 L 2752/15.PVB): Gewerkschaften (und Berufsverbände) haben demnach kein Recht zur Mitwirkung an Entscheidungen des Wahlvorstandes. Erst recht gilt, dass Gewerkschaften Entscheidungen des Wahlvorstandes über die Teilnahmeberechtigung anderer Gewerkschaftsvertreter nicht durch Gerichte auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen können.

Dies zur Beruhigung aller Wahlvorstandsmitglieder, egal welchen Verbandes.

Bange machen gilt nicht!

P.S.
Der VBB sitzt - anders als andere Berufsverbände in der Bundeswehr- vermittels seiner Zugehörigkeit zum dbb und tarifunion am verlängerten Gewerkschaftstisch, wenn es um Tariferhöhungen für den öffentlichen Dienst des Bundes geht. Bisher überträgt der Bund diese erkämpften Abschlüsse brav auch auf die Beamtinnen und Beamten. Und auch auf die Soldatinnen und Soldaten, selbstverständlich ! Wir sind eine Bundeswehr!