24. August 2019

Gewährung von Reisekosten und Trennungsgeld – Erleichterungen für „Anwärter/innen“

Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung für Anwärterinnen und Anwärter während mehr als dreimonatiger Ausbildungsabschnitte

Einem Erlass von BMVg IUD II 2 vom 11. Juli 2019 zufolge ist ein Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) auch bei Ledigen ohne berücksichtigungsfähige Wohnung im Falle von Abordnungen über drei Monate, an Dienstorte, an denen keine amtlichen Unterkünfte bereitgestellt werden kann, möglich.

Ein genereller Verzicht auf eine Prüfung der Zusage der UKV ist aufgrund bestehender Gesetze und Verordnungen nicht möglich. Geprüft werden muss zumindest, ob für alle betroffenen Ausbildungsorte aufgrund der ggf. angespannten Wohnungsmarktlage von der Zusage der UKV im Rahmen der Fürsorgepflicht abzusehen ist.

Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung hat zur Folge, dass den betroffenen Anwärterinnen und Anwärtern zukünftig Trennungsgeld gewährt und eine Trennungsgeldwohnung bereitgestellt werden würde.

Der Erlass liegt dem VBB vor.

Ein weiterer Schritt in Richtung Attraktivität. Der VBB wird sich auch zukünftig für die Belange der Anwärterinnen und Anwärtern einsetzen.