15. März 2020

Kein Unfallschutz auf dem Weg zum Kindergarten bei Homeoffice

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 30. Januar 2020 (Aktenzeichen B 2 U 19/18 R) unterliegen Homeoffice-Beschäftigte, die ihr Kind zum Kindergarten bringen und auf dem Weg einen Unfall erleiden, nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

 

Nach dem Gesetz ist grundsätzlich nur der unmittelbare Arbeitsweg bei Unfällen versichert. Nach der ständigen Rechtsprechung beginnt der, sobald das eigene Zuhause verlassen wird, um direkt zur Arbeit zu gelangen („Außentürprinzip“). 1971 hatte der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme festgelegt. Danach standen Beschäftigte auch dann unter dem gesetzlichen Unfallschutz, wenn sie einen Umweg machen, um ihr Kind in den Kindergarten oder eine andere Betreuungsstelle zu bringen.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr entschieden, dass ein solcher Fall nicht gegeben ist, wenn die oder der Beschäftigte Homeoffice machen. Das begriffsnotwendigerweise Auseinanderfallen von privatem Aufenthaltsort und Ort der versicherten Tätigkeit fehlt im konkreten Fall im Homeoffice, da ein versicherter Weg gerade nicht gegeben ist.

Der Verband der Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr e.V. (VBB) vertritt die Auffassung, dass die derzeit bestehende Rechtslage von 1971 den Entwicklung des Berufsleben nicht mehr gerecht wird und an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Der Gesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass auch Beschäftigte, die im Homeoffice arbeiten und von ihrem häuslichen Arbeitsplatz aus Kinder zum Kindergarten bringen oder von dort abholen, unfallversichert sind. Die Interessenlage von Beschäftigten mit auswärtigen Arbeitsplatz und solche mit Homeoffice sind diesbezüglich vergleichbar. Es besteht zudem ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Unterbringung des Kindes und somit ein Zusammenhang mit dem beruflichen Tätigkeit.