11. Juli 2017

Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.02.2017 (Az. VI R 30/16) abschließend entschieden, dass die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten steuerpflichtig bleibt.

Im Urteil heißt es, dass die Steuerfreibeträge nach § 3b EStG nur auf Zulagen anrechenbar sind, die ausschließlich Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgelten.

Zulagen für andere Erschwernisse sind nicht steuerfrei. Dies gilt auch für die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten, da sie eben nicht für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt wird, sondern einen Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel darstellt.

Das Gericht führt weiter aus, dass die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten zusätzlich zur bereits steuerbefreiten Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gewährt wird. Laut Bundesfinanzhof sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine mehrfache Steuerbegünstigung erfolgen soll.