Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes können künftig Teile ihrer Jahressonderzahlung in zusätzliche freie Tage umwandeln. Das neue Wahlmodell startet im Januar 2026. Wir haben hier die wesentlichen Punkte zusammengefasst:
Entgelt gegen Freizeit tauschen
In der Tarifrunde 2025 haben die Tarifvertragsparteien für Beschäftigte des Bundes eine innovative Regelung vereinbart: Das Zeit-statt-Geld-Wahlmodell.
Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 22 zum TVöD wird ab dem 1. Januar 2026 ein freiwilliger Tausch von Entgelt in freie Tage ermöglicht.
Das Prinzip ist einfach: Beschäftigte verzichten auf einen Teil ihrer Jahressonderzahlung und erhalten dafür bis zu drei zusätzliche freie Tage im Folgejahr. Die Umwandlung kann erstmals 2026 beantragt werden, die eingetauschten freien Tage erstmals 2027 genommen werden.
Wer kann teilnehmen?
Anspruchsberechtigt sind Voll- und Teilzeitbeschäftigte unter dem TVöD, die im laufenden Kalenderjahr Anspruch auf mindestens fünf Zwölftel der Jahressonderzahlung haben. Diese Voraussetzung stellt sicher, dass ein ausreichend hoher Umwandlungsbetrag zur Verfügung steht. Die maximale Anzahl der Tauschtage richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit:
Bei drei oder mehr Arbeitstagen pro Woche: bis zu drei Tauschtage
Bei zwei Arbeitstagen: maximal zwei Tauschtage
Bei einem Arbeitstag: ein Tauschtag
So funktioniert die Anmeldung
Beschäftigte müssen bis zum 1. September des laufenden Jahres in Textform (beispielsweise per E-Mail) die gewünschte Anzahl voller Tauschtage bei ihrem Arbeitgeber anmelden. Bruchteile von Tagen sind nicht möglich. Die zeitliche Lage der Freistellung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt werden.
Umwandlung und Auszahlung
Nach erfolgreicher Anmeldung vermindert sich die Jahressonderzahlung um den Umwandlungsbetrag, der dem Wert aller verlangten Tauschtage entspricht. Die gekürzte Jahressonderzahlung wird wie gewohnt im November ausgezahlt.
An den Tauschtagen selbst erhalten Beschäftigte den pro Tag abgezogenen Anteil als Entgelt ausgezahlt. Es handelt sich dabei nicht um Entgeltfortzahlung, sondern um einen eigenständigen Entgeltanspruch.
Flexibilität mit Fristen
Die Tauschtage können einzeln oder zusammenhängend im Folgejahr genommen werden. Bei der zeitlichen Festlegung werden die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigt, sofern keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Eine Verlegung ist nur in zwei Fällen möglich:
Bei ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit
Bei Widerruf durch den Arbeitgeber aus dringenden dienstlichen Gründen
Was passiert bei Nichtnutzung?
Werden Tauschtage bis zum Ende des Inanspruchnahmezeitraums nicht genommen, verfallen diese. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nicht möglich. Stattdessen entsteht ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich in Höhe des Wertes der nicht genommenen Tage. Dieser muss bis spätestens 31. März des Folgejahres ausgezahlt werden.
Der finanzielle Ausgleich ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Evaluation geplant
Zur Bewertung des neuen Modells werden die Dienststellen Daten zur Inanspruchnahme erheben. Das Bundesministerium des Innern wird diese jährlich abfragen, erstmals bereits zum 31. Januar 2027.
Zeitgleich mit der Einführung des Zeit-statt-Geld-Wahlmodells werden ab 2026 auch die Bemessungssätze der Jahressonderzahlung angehoben. Für den kommunalen Bereich wird eine eigenständige Regelung eingeführt.
Das BMVg R II 2 hat am 19.01.2026 hierzu einen Erlass (siehe Anlage) herausgegeben und somit die Voraussetzungen für die Umsetzung des Zeit-statt-Geld-Wahlmodell für den Geschäftsbereich BMVg geschafften. Weitere Informationen sowie Fallbeispiele entnehmen Sie bitte dem BMI Rundschreiben D5 31001/46#2