19. Dezember 2016
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Sachstand Anträge/Widersprüche wegen Mehrarbeitsvergütung für Bereitschaftsdienste der Bundeswehrfeuerwehren – keine Verjährungsgefahr bei Widerspruch

Beamtinnen und Beamte denen vorübergehend die Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen wurden, hatten gemäß § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes nach 18 Monaten der ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung Anspruch auf eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorlagen.

Zum Ausgleich für früher geleistete Bereitschaftsdienste der Bundeswehrfeuerwehren gehen die Meinungen immer noch auseinander. Die Bundeswehr steht auf dem Standpunkt, dass ein finanzieller Ausgleich (Mehrarbeitsvergütung) nur zu 50 Prozent geschuldet war, obwohl unstreitig zu 100 Prozent Arbeitszeit im Sinne nationalen und EU-Arbeitszeitrechts geleistet wurde.

Mit jedem Jahreswechsel gilt es, sich der Gefahr der (teilweisen) Verjährung von Ansprüchen zu widmen. Immerhin waren beim Zentrums Brandschutz der Bundeswehr (ZBrdSchBw) rund 1.600 Anträge auf Mehrarbeitsvergütung für in der Vergangenheit geleisteten Bereitschaftsdienst registriert worden.

In circa 900 Fällen sollen Bescheide erteilt worden sein, die bestandskräftig geworden sind. In den übrigen rund 700 Fällen wurde – so eine amtsseitige Auskunft – fristgerecht Widerspruch erhoben. Das ZBrdSchBw sollte hierzu bereits Eingangsbestätigungen erteilt haben oder will das Nachholen, wenn es versäumt worden sein sollte. Soweit tatsächlich keine Anträge offen sind und gegen ergangene Bescheide fristgerecht Widerspruch erhoben ist, wird dadurch die Verjährung gehemmt. Kollegen, die keine Eingangsbestätigung erhalten haben, sollten sicherheitshalber nachhaken und den Eingang bestätigen lassen!