28. Juli 2017
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Bereich IV

Seniorentreffen der Standortgruppe Bad Bergzabern

 

Info-Veranstaltung am 27. Juli 2017 - Die Standortgruppe Bad Bergzabern hatte zu ihrem jährlichen Seniorentreffen nach Dahn in der Pfalz eingeladen. Im Sportpark traf man sich, um Informationen aus dem Bereich Beihilfe und Pflege zu erhalten.

 

 

Der Bereichsruhestandsvertreter, Kollege Rhiel sowie der Kollege Riebel waren aus Wiesbaden angereist, um die Veranstaltung durchzuführen.

Kollege Rhiel begrüßte die Teilnehmer und gab zu Beginn einige Informationen zum Ablauf der Tagung.

Als Referenten begrüßte er den Sozialberater des Dienstleistungszentrums Zweibrücken, Kollegen Kay Krätzer, der zunächst über die allgemeinen Aufgaben des Sozialdienstes sprach, dessen Sitz sich in Germersheim befindet.

Neuerungen aus dem Bereich Beihilfe waren zunächst Gegenstand seines Vortrages. Seit Juli 2017 ging die Beihilfebearbeitung für Senioren in den Bereich des BMI über. Sitz der Dienststelle ist für die Kolleginnen und Kollegen aus dem ehemaligen Bereich VI wie bisher Stuttgart. Die neue Anschrift lautet:

Bundesverwaltungsamt

Dienstleistungszentrum

Beihilfestelle Stuttgart

Referat B I 5

Postfach 10 52 61

700045 Stuttgart.

 

Kollege Krätzer gestaltete seinen Vortrag so, dass Fragen jederzeit gestellt werden konnten, die dann bei dem entsprechenden Thema sofort beantwortet wurden, denn Fragen gab es reichlich.

So wurden die Teilnehmer darüber informiert, dass bei Erstattung von Sehhilfen das Beihilferecht des Bundes strenger gefasst ist als das des Landes Rheinland-Pfalz. Hier sind alle zwei Jahre neue Sehhilfen beihilfefähig.

Beim Bund gilt ab 24. April 2017 eine Neuregelung, die besagt, dass auch für Personen über 18 Jahre Sehhilfen beihilfefähig sind, wenn eine Korrektur von mehr als sechs Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie bzw. vier Dioptrien bei Astigmatismus vorliegt. Aufwendungen für ein Gestell sind nicht beihilfefähig. 

Ferner wies Kollege Krätzer darauf hin, dass bei Krankenhausaufenthalten eine Wahlleistungsvereinbarung immer beigefügt werden muss, ansonsten ist eine Erstattung nicht möglich.

Auch die Beihilfefähigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (früher Kur) wurde angesprochen. Hierzu stellte er fest, dass eine Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung durchgeführt wird, die einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 Satz 1 SGB V geschlossen hat. Eine rechtzeitige Information, dass ein solcher Vertrag geschlossen wurde, ist unbedingt erforderlich. Die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme muss amts- oder vertrauensärztlich festgestellt werden und dass die Rehabilitationsziele durch eine ambulante Behandlung am Wohnort nicht erreicht werden können. Grundsätzlich sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung für höchsten 21 Tage beihilfefähig. Es sei denn, aus medizinischer Sicht ist eine Verlängerung notwendig.

Durch die vielen Fragen verging die Zeit wie im Flug.

Kollege Rhiel bedankte sich bei Kollegen Krätzer für seine interessanten Ausführungen und überreichte ein kleines Präsent.

Kollege Riebel gab anschließend noch einige Informationen aus dem Verbandsleben, hier interessierte vor allem der Stand der Fusionsverhandlungen mit dem VAB.

Das zwischenzeitlich servierte Essen mundete allen. 

Im Verlauf des Nachmittags wurde das Schuhmuseum in Hauenstein besichtigt. Diesen Besuch, der sehr interessant war, hatte der Kollege Mistler organisiert.

Zum Abschied wurde der Wunsch ausgesprochen, dass auch im kommenden Jahr eine solche Veranstaltung stattfindet.