16. Dezember 2016

Spät – aber immerhin – Zulage für höherwertige Tätigkeit wird gezahlt! 185 Beamtinnen und Beamte können sich freuen

Beamtinnen und Beamte denen vorübergehend die Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen wurden, hatten gemäß § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes nach 18 Monaten der ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung Anspruch auf eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorlagen.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. September 2014 (Az 2 C 16/13) Vorgaben gemacht, wie die Regelung anzuwenden ist, wurde § 46 BBesG mit Ablauf des Jahres 2015 gestrichen.

Die Bundeswehr hatte die Regelung zuvor aus unterschiedlichen Gründen nicht angewendet. Es bestand also dringender Handlungsbedarf, um die entstanden und immer noch offenen Ansprüche von Amts wegen zu befriedigen.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat mitgeteilt, dass nun in einem aufwändigen Verfahren anspruchsberechtigte 185 Beamtinnen und Beamte identifiziert werden konnten. Die Personalführungsbereiche seien gegenwärtig dabei, auf der Grundlage der individuell festgestellten (anteiligen) Ansprüche die entsprechenden Bewilligungsbescheide zu erstellen und die Auszahlungen zu veranlassen. Soweit die Zulagenbearbeitung bis zum Jahreswechsel 2016/2017 nicht abgeschlossen werden könne, werde die Einrede der Verjährung für Ansprüche aus dem Jahr 2012 nicht geltend gemacht.

Das sind gute und beruhigende Nachrichten für 185 Wartende. Ziel des Verbandes bleibt aber darüber hinaus eine Nachfolgereglung für den ersatzlos gestrichenen § 46 BBesG.