20. Juli 2016
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Steuerliche Behandlung der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

2013 hatte die Bundesregierung eine „Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten“ auf den Weg gebracht hat, mit der u.a. die bisherigen Zulagen für Wechselschicht- und Schichtdienst (§ 20 Erschwerniszulagenverordnung - EZulV - alte Fassung) in den §§ 17a bis 17d EZulV komplett neu gefasst wurden (Bundesgesetzblatt 2013, Teil I Nr. 51, S. 3286).

Die Neuregelung trat zum 01.10.2013 in Kraft. Es handelte sich dabei um eine umfassende und wesentliche Änderung in der Zulagengewährung; der Name der Zulage änderte sich in Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten (DwZ). Das Bundesministerium des Innern hat dazu am 12. November 2013 ausführliche Durchführungshinweise herausgegeben.Fraglich bis heute ist die steuerliche Behandlung der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten.

Die bisherigen Zulagen für Wechselschicht und Schichtdienst wurden bis dato pauschaliert gewährt und waren daher steuerpflichtig. Da es sich aber bei der Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nun nicht mehr um eine pauschaliert gewährte Zulage handelt und diese vielmehr „spitz“ auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste abgerechnet wird, stellt sich die Frage, ob diese dann nicht unter § 3 b Einkommenssteuergesetz (EStG) fällt und somit steuerfrei zu gewähren ist.

Mit dieser Frage haben sich nun schließlich der 2. Senat und der 10. Senat des Finanzgerichts Niedersachsens beschäftigt und sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Während der 2. Senat der Klage stattgab und die Auffassung vertritt, dass Steuerfreiheit gegeben ist (Urteil vom 25.05.2016, Az.: 2 K 11208/15), kommt der 10. Senat zum gegenteiligen Ergebnis (Urteil vom 28.06.2016, Az.: 10 K 146/15).

Eine endgültige Entscheidung ist nun dem Bundesfinanzhof als obersten Finanzgericht vorbehalten, da beide Senate die Revision zum Bundesfinanzhof auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung und einer fehlenden obergerichtlichen Entscheidung zugelassen haben.

Wir werden an der Sache weiter dranbleiben und zu gegebener Zeit wieder berichten.