13. Dezember 2017

Übertragung von Sonderurlaub bei Erkrankung des Kindes

Für gesetzlich versicherte Ehegatten besteht die Möglichkeit, Ansprüche nach § 45 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) zwischen den versicherten Elternteilen zu übertragen. Wie mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI, D2-30106/1#1) mitgeteilt wurde, bestehen analog zu dieser Regelung „keine Bedenken, die Übertragung des Anspruchs auf Sonderurlaub nach § 21 Absatz 1 Nr. 4 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) auch für beamtete Elternteile zuzulassen, die in der gleichen Behörde beschäftigt sind. Voraussetzung ist, dass ein Elternteil die Betreuung und Pflege aus dienstlichen Gründen nicht übernehmen kann."

Voraussetzung für die Anwendbarkeit im BMVg:

  • Beide Elternteile eines erkrankten Kindes sind Angehörige des Geschäftsbereiches BMVg und sonderurlaubsberechtigt
  • Das übertragende Elternteil kann die Betreuung und Pflege des Kindes aus dienstlichen Gründen nicht wahrnehmen (allgemeine Dienstverpflichtung nicht ausreichend, vielmehr bedarf es bspw. eines Auslandseinsatzes/einsatzgleichen Verwendung, Lehrgänge, laufbahnrelevante Prüfungen, etc.)

Der Sonderurlaubsanspruch kann bei Zustimmung beider Elternteile im Einzelfall von einem Elternteil auf das andere Elternteil übertragen werden.