23. Februar 2021

Verbesserte Anrechnung von Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit bei Dienstreisen

Mit Wirkung zum 1. März 2021 treten für Beamtinnen und Beamten des Bundes Regelungen zur verbesserten Anrechnung von Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit bei Dienstreisen in Kraft. Anwendung auch bei Tarifbeschäftigten des Bundes eröffnet.

Dazu wurde § 11 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung (AZV) neu gefasst.

§ 11 Abs. 3 AZV regelt zukünftig, inwieweit bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AZV nicht berücksichtigungsfähigen Reisezeiten als Zeitguthaben angerechnet werden. Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist künftig ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen.

Bei Gleitzeit wird ein Drittel dieser nicht anrechenbaren Reisezeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder an der Wohnung beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen wäre.

Für Tarifbeschäftigte des Bundes regelt § 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Besonderer Teil Verwaltung (TVöD-BT-V) die Anerkennung von Reisezeiten bei Dienstreisen.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) festgelegt, dass auch bei Tarifbeschäftigten ab dem 1. März 2021  bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, über die in der Tarifnorm des § 44 Abs. 2 TVöD-BT-V vorgesehene Anrechnung von Reisezeiten hinaus entsprechend § 11 Abs. 3 AZV verfahren werden kann. Damit wird auch den Tarifbeschäftigten des Bundes die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung zur Anrechnung von Reisezeiten bei Dienstreisen nach § 11 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung (AZV) ermöglicht.

Weitere Informationen können dem Rundschreiben des BMI vom 19. Februar 2021, D5-31006/8#1 entnommen werden.