21. Februar 2018

Zentrale Dienstvorschrift A-1454/1 "Stellen- und Erschwerniszulagen" überarbeitet...

... Anteil der zulagenberechtigten Tätigkeit an der Gesamttätigkeit wurde von 80 auf 70 % reduziert

Ein Anspruch auf eine Stellen- sowie Erschwerniszulage in festen Beträgen, die für eine bestimmte "Verwendung" zusteht, wurde bislang nur bejaht,  wenn das dienstlich übertragene Aufgabengebiet zu mindestens 80 Prozent durch zulagenberechtigende Tätigkeiten geprägt war.

Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung hat das  Bundesministerium des Innern in der Neufassung seiner  Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV), die am 14. Juni 2017 in Kraft getreten ist, bestimmt, dass ab diesem Datum nur noch ein Anteil in Höhe von mindestens 70 Prozent erforderlich ist.

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Zulage im Einzelfall bisher nur deshalb nicht erfüllt waren, weil das übertragene Aufgabengebiet keine 80 Prozent, jedoch mindestens 70 Prozent ausmachte, ist die jeweilige Zulage rückwirkend ab 14. Juni 2017 zu gewähren.