09. Dezember 2020
Auf Facebook teilenAuf Twitter weitersagenArtikel versenden

9. Änderungsverordnung der Bundesbeihilfeverordnung verkündet

Heute wurde die Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Damit gelten die neuen leistungsrechtlichen Regelungen für alle ab dem Jahr 2021 entstandenen Aufwendungen.

Mit der Änderungsverordnung erfolgen wichtige Neuerungen und Konkretisierungen zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen und damit zur Geltendmachung von Beihilfeleistungen.

Hervorzuheben ist insbesondere die Anhebung der Einkommensgrenze auf 20.000 Euro für die Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen von Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern.

Konkretisiert werden zudem die Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten und der Aufwendungen bei Rehabilitationsmaßnahmen.

Weitere Regelungen aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, z. B. Leistungen der Psychotherapie, werden wirkungsgleich bzw. in Anlehnung an diese in die BBhV übertragen.

Siehe auch Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes (BVA) mit den wesentlichen Änderungen.