18. März 2020
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Aktuelle Hinweise zu den Personalratswahlen 2020 im Hinblick auf die Corona-Pandemie

Das zeitliche Zusammentreffen von Corona-Pandemie und Personalratswahl wirft viele Probleme auf, die allerdings nur in einem rechtlich korrekten Rahmen zu lösen sind. Als zwei Lösungsvorschläge stehen Anordnung der Briefwahl sowie Verschiebung des Wahltermins im Raum. Unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wurde deshalb der Sachstand auf Bundesebene besprochen.

Das zuständige Referat des BMI hat die beiden Prüfpunkte Anordnung Briefwahl, Verschiebung Wahltermin abschlägig beschieden.

Hier die Bewertung im Einzelnen:

Die generelle Anordnung einer Briefwahl ist nach geltender Rechtslage nicht möglich.

§ 17 der Wahlordnung (WO) trifft an den Wahlvorstand gerichtete Regelungen für wahlberechtigte Beschäftigte, die verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben und dies verlangen (schriftliche Stimmabgabe). Von den Grundsätzen des § 17 WO kann in den Fällen des § 19 WO abgewichen werden; dem Wahlvorstand ist es erlaubt, die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen. Die Vorschrift erfasst insbesondere Fälle, in denen aufgrund weiter Entfernung zum Wahllokal die Teilnahme an der Wahl in der Dienststelle nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.

Eine Verschiebung des Wahltermins über den 31.5. hinaus ist grundsätzlich nicht möglich. Der Wahltag muss nach § 27 Abs. 1 BPersVG spätestens auf den 31.5. gelegt werden. Die Vorschrift legt den Zeitraum für Personalratswahlen für den Zeitraum 1.3. bis 31.5. fest. Außerhalb dieses Zeitraums sind Wahlen nur in den Fällen des § 27 Abs. 2 BPersVG möglich; die Regelung ist abschließend. Liegt kein Fall des § 27 Abs. 2 BPersVG vor und wird die Wahl nach dem 31.5. durchgeführt, ist die Wahl nichtig. Besteht am Ende des regelmäßigen Wahlzeitraums (§ 26 BPersVG) in der Dienststelle kein Personalrat, liegt ein Fall des § 27 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG vor.

Hier kann der Wahltag auch auf einen Zeitpunkt nach dem 31.5. festgelegt werden.

 

Der Hauptwahlvorstand beim BMVg hat heute darüber informiert, dass derzeit unverändert an der Durchführung der Personalratswahlen im Zeitraum vom 27. bis 29. April 2020 festgehalten wird.

Nach Kenntnisstand des VBB wird darüber hinaus eine befristete Änderung der WO vorbereitet, die es dem Wahlvorstand über die bisherige Regelung des § 19 WO hinaus aufgrund der gegenwärtigen Sondersituation erlaubt, schriftliche Wahlen anzuordnen. Die Änderung soll zeitlich befristet sein und nur für die gegenwärtige Situation gelten.