17. August 2021
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Aktuelles zur Beschäftigungszeit § 34 III TVöD

Die Beschäftigungszeit ist sowohl für die Festsetzung der Kündigungsfristen als auch für weitere Ansprüche (Krankengeldzuschuss und Jubiläumsgeld) maßgeblich. In Abhängigkeit der anzurechnenden bzw. anrechnungsfähigen Arbeitsverhältnisse, wird sie in eine Beschäftigungszeit im „engeren“ und „weiteren“ Sinne untergliedert.

Der Begriff der Beschäftigungszeit ist in § 34 Abs. 3 TVöD definiert und setzt sich aus dem Zeitraum im aktuellen Arbeitsverhältnis und aus möglichen Zeiträumen in vorherigen Arbeitsverhältnissen beim Arbeitgeber Bund zusammen. Per Definition aus § 34 Abs. 3, S. 1 und 2 TVöD ist die Beschäftigungszeit grundsätzlich die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Häufig wird hierfür auch der Begriff der Beschäftigungszeit im „engeren Sinne“ verwandt. Derselbe Arbeitgeber ist für alle Arbeitsverhältnisse in der Bundeswehrverwaltung immer die Bundesrepublik Deutschland. Der Arbeitgeberbegriff umfasst hier allein die unmittelbare Bundesverwaltung, hierunter fallen nicht die selbstständigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wie z.B. die BImA, die Agentur für Arbeit oder auch die Deutsche Rentenversicherung.
Auch der Begriff des Arbeitsverhältnisses ist streng auszulegen – somit zählen hierunter nicht Ausbildungsverhältnisse, Praktika oder Zeiten im Beamtenstatus. Zeiten eines Wehrdienstes können unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund gesetzlicher Regelungen nach dem SVG bzw. ArbPlSchG im ersten Arbeitsverhältnis im Anschluss an den Wehrdienst anerkannt werden.
Unterbrechungen sind unschädlich, damit sind mehrere Arbeitsverhältnisse bei der Bundesrepublik Deutschland zeitlich zusammenzufassen. Zeiten eines Sonderurlaubs (§ 28 TVöD), für die der Arbeitgeber das dienstliche Interesse vor Antritt anerkannt hat, zählen ebenfalls dazu. Die so festgesetzte Beschäftigungszeit ist maßgeblich für die Berechnung der Kündigungsfristen aus § 34 Abs.1 TVöD und den Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach § 34 Abs. 2 TVöD.

Für die tariflichen Ansprüche auf Krankengeldzuschuss und Jubiläumsgeld lässt der TVöD aber durch die Regelung des § 34 Abs. 3, S. 3 und 4 auch die Anrechnung von Zeiten als Beschäftigungszeit (im „weiteren Sinne“) bei anderen öffentlichen Arbeitgebern zu. Als Arbeitgeber zählen hier z.B. die Städte, Kommunen oder die Länder.
Gemäß dem Wortlaut der Tarifvorschrift und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG vom 19.11.2020, 6 AZR 417/19) sind hier nur Zeiten bei diesen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern bei einem „Wechsel“ der Arbeitsverhältnisse anzurechnen. Hierbei ist unter dem Begriff des Wechsels ein unmittelbarer Anschluss der jeweiligen Arbeitsverhältnisse zu verstehen. D.h. jegliche Unterbrechung (z.B. Arbeitsverhältnisse bei einem privaten Arbeitgeber, Studienzeiten, Arbeitslosigkeit) zwischen den Arbeitsverhältnissen beim öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber hat die Anrechnung der Vorarbeitsverhältnisse verhindert.

Abweichend hiervon stellt das BMI in einem Rundschreiben (RS BMI vom 12.05.21 – Az D 5-31001/20#2) klar, dass nach § 34 III S. 3 und 4 TVöD übertariflich alle Zeiten bei vorherigen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern für die Ansprüche auf Krankengeldzuschuss oder Jubiläumsgeld angerechnet werden. Und zwar unabhängig davon, ob sich die Arbeitsverhältnisse unmittelbar aneinander angeschlossen haben, oder ob sonstige Zeiten bzw. private Arbeitgeber dazwischenliegen. Das BMI spricht hierbei von der „Fortführung der bewährten Verwaltungspraxis“ die seit Einführung des TVöD (RS vom 22.Dezember 2015 – D II 2 -220 2120-2/0) bestehe.
Durch BAPersBw V 1.1 wurde Mitte Mai das RS des BMI umgesetzt und den Personal bearbeitenden Dienststellen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung bekannt gegeben. Somit wurden bislang geltende Grundsätze erheblich zu Gunsten der Beschäftigten klargestellt bzw. erweitert.

Zusammenfassend hier die praktischen Auswirkungen für die Tarifbeschäftigten in der Bundeswehrverwaltung im Detail:

Sowohl der Anspruch und die Dauer des Krankengeldzuschusses (§ 22 Abs. 2 u. 3 TVöD) als auch die Erfüllung der Jubiläumszeiten mit der damit einhergehenden Auszahlung des Jubiläumsgelds (§ 23 Abs. 2 TVöD) hängen von der anrechenbaren Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 S. 1 sowie S. 3 u.4 TVöD ab. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss entsteht erst nach mind. 1 Jahr Beschäftigungszeit und die Bezugsdauer erhöht sich bei mind. 3 Jahren Beschäftigungszeit von 13 auf 39 Wochen für dieselbe Krankheit.
Denkbar sind daher Einzelfälle, in denen die übertarifliche Anerkennung der vorherigen öffentlich -rechtlichen Arbeitsverhältnisse die Zahlung des Krankengeldzuschusses erst auslöst oder diese verlängert und/oder die Wartefrist zum Erreichen der Jubiläumszeit verkürzt.
Wissenswert hierzu ist auch, dass die Festsetzung der Beschäftigungszeit als solche nicht der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD unterliegt, wohl aber die daraus resultierenden Ansprüche. Diese sind innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen, ansonsten droht der Verfall.