25. Juni 2021
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Anrechnung der Zeiten bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bei der Stufenlaufzeit gem. § 17 Absatz 5 TVöD

Die Tarifvertragsparteien haben sich bereits mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 17 zum TVöD vom 30. August 2019 darauf verständigt, dass die Stufenlaufzeiten bei Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten anzurechnen sind, wenn im direkten Anschluss eine dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit erfolgt.

Dies wurde letztes Jahr mit Rundschreiben vom 16. April 2020 – D5-310000/55#3 bekannt gegeben. Die Erfahrung der vergangenen Monate mit der Umsetzung der dort erlassenen Erläuterungen haben gezeigt, dass die Absicht der Tarifvertragsparteien eine finanzielle Verbesserung für die Tarifbeschäftigten zu erzielen nicht immer erreicht wurde und es in Einzelfällen zu finanziellen Verlusten führen konnte. 

Aus diesem Grund hat das BMI mit Rundschreiben vom 17. Juni 2021 das o.g. Rundschreiben aufgehoben, die bisherigen Erläuterungen überarbeitet und gleichzeitig eine übertarifliche Maßnahme hierzu bekannt gegeben. Die nun erlassenen Regelungen haben eine deutliche Verbesserung bzw. Absicherung für die Tarifbeschäftigten zur Folge.

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 17 werden die Zeiten einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bei einer im direkten Anschluss dauerhaften Höhergruppierung angerechnet. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt quasi rückwirkend ab dem Datum der zunächst vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten. Diese vor der Höhergruppierung liegenden Zeitanteile werden somit auf die neu begonnene Stufenlaufzeit angerechnet.

Beispiel: Einer Beschäftigten in der EG 5, Stufe 3 werden ab April 2021 höherwertige Tätigkeiten der EG 6 übertragen. Dafür erhält sie eine Zulage gem. § 14 Abs. 1 TVöD. Im August 2022 wird die Beschäftigte dauerhaft in die EG 6 eingruppiert. Ihre neue Stufenlaufzeit beginnt somit rückwirkend ab dem Tag (ab April 2021) der vorrübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit. Folglich werden ihr 16 Monate auf die Stufenlaufzeit der Stufe 3 in der EG 6 angerechnet. Nach altem Tarifrecht hätte die Stufenlaufzeit erst ab dem Tag der dauerhaften Eingruppierung in die EG 6 begonnen, also ab August 2022.

Dieses zunächst positive Beispiel konnte in Einzelfällen zu finanziellen Nachteilen führen, wenn z.B. während der Dauer der vorrübergehend übertragenen Tätigkeiten ein Stufenaufstieg erfolgt.

Beispiel: Bei gleichem Ausgangssachverhalt wie beim vorherigen Beispiel würde die Beschäftigte der EG 5 Stufe 3 im Zeitraum der vorrübergehend höherwertigen Tätigkeit (EG 6), im Januar 2022, regulär in die Erfahrungsstufe 4 aufsteigen. Ab diesem Zeitpunkt würde sich ihre Zulage gem. §14 Abs. 1 TVöD entsprechend erhöhen (Unterschiedsbetrag zwischen der EG 5 Stufe 4 und EG 6 Stufe 4). Ab August 2022 würden ihr dauerhaft die Tätigkeiten der EG 6 übertragen, was automatisch die Rückstufung in Erfahrungsstufe 3 zur Folge hat. Aufgrund der Tarifsystematik gemäß § 17 Abs. 5 TVöD beginnt nämlich ihre Stufenlaufzeit mit dem Zeitpunkt der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten (im April 2021). Somit ist die Erfahrungsstufe 3 zugrunde zu legen.

Das zuvor genannte Beispiel würde in vielen Fällen zu deutlichen finanziellen Nachteilen führen. Um diese Nachteile auszugleichen hat das BMI mit seiner übertariflichen Regelung festgelegt, dass dieser monatlichen Entgeltverlust auszugleichen ist und die Beschäftigten nach der Höhergruppierung zumindest das Entgelt erhalten, welches sie zuvor aus der Summe des Tabellenentgelts und der persönlichen Zulage nach § 14  Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 TVöD erhalten haben.

Die im Beispiel betroffene Beschäftigte erhält demnach eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der aktuellen Tabellenentgelt (EG 6 Stufe 3) und dem vor der dauerhaften Eingruppierung gezahlten Entgelt (EG 5 Stufe 4 zzgl. Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD).

Zusätzlich hat das BMI festgelegt, dass eine solche persönliche Zulage an allgemeinen Entgelterhöhungen teilnimmt und solange gezahlt wird, bis das für die persönliche Zulage maßgebende Entgelt erreicht bzw. überschritten wird, in der Regel bis zu dem Zeitpunkt, an dem die nächsthöhere Stufe erreicht wird.  

Diese Regelung tritt erstmals ab April 2021 in Kraft.

Das Rundschreiben finden sie in der Rundschreibendatenbank des BMI:  Rundschreiben vom 17. Juni 2021 – D5-310002/22#7