05. März 2021
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BAG Urteil zum TV UmBw – Mittelbare Diskriminierung schwerbehinderter Tarifbeschäftigter

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 5. September 2019 – 6 AZR 533/19 entschieden, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) schwerbehinderte Beschäftigte mittelbar diskriminiert, sofern ihnen – anders als nicht behinderten Beschäftigten – bereits wegen der bloßen Möglichkeit eines vorzeitigen Bezugs der ungekürzten Altersrente für schwerbehinderte Menschen die Chance genommen wird, das aufgrund der Vereinbarung nach § 11 TV UmBw (Härtefallreglung) ruhende Arbeitsverhältnis unter Beibehaltung der Ausgleichszahlung fortzusetzen.

Auf der Grundlage dieser und weiterer aktueller Entwicklungen der Rechtsprechung in Einzelfällen hat BMVg P II 7 in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dieses Urteil für den Geschäftsbereich BMVg in eine entsprechende Verfügung durch BAPersBw V 1.1 Az 18-20-13 vom 22. Februar umgesetzt.

Dieses positive Urteil stellt die schwerbehinderten Menschen finanziell gleich.

Beispiel: Aufgrund einer Schwerbehinderung können schwerbehinderte Menschen vorzeitig mit vollem Anspruch auf Altersrente in den Ruhestand eintreten. Strittig war bislang, ob Tarifbeschäftigte, die über § 11 TV UmBw die Härtefallregelung in Anspruch genommen hatten und bei denen zeitlich danach eine Schwerbehinderung eingetreten ist, dann keinen Anspruch mehr auf vollständige Fortzahlung der Ausgleichszahlung haben. Die Zahlung der Härtefallbezüge endete demnach vorzeitiger (z.B. mit 63 Jahren) als bei Abschluss der Vereinbarung (z.B. mit 66 Jahren) festgelegt wurde. Da die ungekürzte Altersrente deutlich unter der Ausgleichszahlung gem. § 17 Abs. 2 TV UmBw liegt, hat das Gericht hier eine Diskriminierung festgestellt.

Es bleibt diesen Tarifbeschäftigten aber unbenommen, trotzdem die ungekürzte Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen.