01. Juli 2021
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Betreuung

Betreuung ist in unserer Gesellschaft ein Thema, welches auch viele Kolleginnen und Kollegen betreffen kann. Ich selbst bin seit vielen Jahren ehrenamtlicher Betreuer. Viele Dinge gilt es zu beachten. Das Leben könnte vielfach einfacher und vordergründig sorgenfreier sein, wenn ich dieses Ehrenamt nicht übernommen hätte. Aber eine Gesellschaft funktioniert auch in sozialen Räumen nur, wenn von jedem persönlich auch Verantwortung übernommen wird. Ziel ist es für jeden betroffenen Betreuten, soweit möglich ein selbst bestimmtes Leben führen zu können. Es ist ja oft auch nicht ausgeschlossen, dass wir durch die Umstände selbst Betroffener werden können und dann Hilfe benötigen.

Das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aus dem Jahr 1896. Die Betreuung wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz eingeführt und wird im BGB geregelt. An die Stelle von Entmündigung oder Vormundschaft für Erwachsene ist die Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl der betroffenen Menschen getreten.

Im Betreuungsbehördengesetz (BtBG) über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger ist unter § 1 geregelt, dass sich nach Landesrecht bestimmt, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist.

Es ist somit Aufgabe der Bundesländer zu bestimmen, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist. In ihren Ausführungsgesetzen haben nahezu alle Flächenländer auf örtlicher Ebene die Landkreise und kreisfreien Städte mit der Aufgabenwahrnehmung betraut. Die zuständigen Behörden auf örtlicher Ebene tragen teilweise die Bezeichnung Betreuungsstelle oder Betreuungsbehörde. Sie sind häufig Teil der Jugendämter und zum Teil auch bei den Sozial- oder Gesundheitsämtern angesiedelt. In nur wenigen Großstädten gibt es eigene Betreuungsämter.

Ab dem 18. Geburtstag ist jeder Mensch in Deutschland für sich selbst verantwortlich. Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf die gleiche Rechts- und Handlungsfähigkeit wie Menschen ohne Behinderung. Jeder volljährige Mensch, ob mit oder ohne Behinderung, kann daher selbst Geschäfte tätigen und Verträge schließen. Der Grad der Behinderung dient als Maß für die Schwere der körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen und deren Auswirkungen in den verschiedenen Bereichen des Lebens. Er besagt nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz oder im privaten Bereich und ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf.

Von Betreuung betroffen sind volljährige Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Auch durch einen Unfall, in dessen Folge die betroffene Person ganz oder teilweise handlungsunfähig wird, kann die Bestellung eines Betreuers bzw. einer Betreuerin erforderlich sein.

Eine Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bzw. eine Betreuerin bestellt wird. In einem vom Betreuungsgericht genau festgelegten Umfang kann für die zu betreuende Person dann gehandelt werden. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist. Seine Wünsche sind in diesem Rahmen zu berücksichtigen.

Der Betreuer bzw. die Betreuerin hat die Angelegenheiten des beziehungsweise der Betroffenen rechtlich zu besorgen.

In Deutschland gibt es weit über eine Million Betreuungen. Die Möglichkeit, durch die Erstellung von Vorsorgevollmachten die Notwendigkeit einer Betreuung erst gar nicht entstehen zu lassen, wird von immer mehr Menschen wahrgenommen. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten der volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten beziehungsweise eine Bevollmächtigte ebenso gut besorgt werden können.

Eine Betreuungsverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und kommt dann zur Geltung, wenn die Vorsorgevollmacht, aus welchen Gründen auch immer, nicht wirksam ist. Sie bestimmen eine Person, die für Sie entscheiden soll, wenn Sie es selbst nicht mehr oder nur eingeschränkt entscheiden können. Voraussetzung für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person, welche die Vorsorgevollmacht erstellt. Mit der Vorsorgevollmacht wird einer anderen erwachsenen Person das Recht eingeräumt, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten zu entscheiden.

Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Kreditinstitute prüfen das Vorliegen einer wirksamen Vollmacht zur Vornahme von Bankgeschäften besonders streng. Sie wollen sich und ihre Kunden vor einem missbräuchlichen Zugriff auf das Kontoguthaben schützen.

Bei der Vorlage einer einfachschriftlichen Vollmacht ist nicht ersichtlich, ob die Unterschrift echt ist und der Vollmachtgeber bzw. die Vollmachtgeberin zum Zeitpunkt der Unterschrift geschäftsfähig war. Es ist empfehlenswert, zur Erteilung einer Konto-/Depotvollmacht die Bank/Sparkasse in Begleitung der zu bevollmächtigenden Person persönlich aufzusuchen.

Derzeit wird nahezu jede 2. Betreuung als Berufsbetreuung geführt, weil nicht alle Familien in der Lage sind, eine Betreuung für einen Angehörigen (oder auch für einen Fremden) ehrenamtlich zu führen. Eine solche Aufgabe als Ehrenamt zu übernehmen erfordert ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft und Zeitaufwand.

Eine Betreuung wird vom Betreuungsgericht angeordnet, wenn die betroffene Person infolge einer körperlichen, seelischen oder geistigen Erkrankung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.

Die Anregung einer Betreuung erfolgt bei der Betreuungsbehörde oder direkt beim Betreuungsgericht. Die Betreuungsbehörde erstellt in der Regel für das Betreuungsgericht einen Sozialbericht. Der Betreuungsrichter holt dann ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, in dem zur Erforderlichkeit und zum Umfang der Betreuung Stellung genommen wird. Das Gutachten muss sich auch zu den erforderlichen Aufgabenbereichen und der voraussichtlichen Dauer der Betreuung äußern. Wenn tatsächlich eine Betreuung notwendig ist, bestimmt das Gericht nach Anhörung der zu betreuenden Person einen Betreuer bzw. eine Betreuerin und entscheidet, für welche Bereiche eine Betreuung stattfinden soll. Wenn die zu betreuende Person damit nicht einverstanden ist, kann sie Beschwerde dagegen einlegen. Das Gericht muss diese Beschwerde prüfen.

Im Betreuungsverfahren ist die Anhörung der zu betreuenden Person sehr wichtig. Entscheidungen dürfen nicht über den Kopf der zu betreuenden Person hinweg getroffen werden. Im persönlichen Gespräch macht sich das Betreuungsgericht eine Vorstellung von der Persönlichkeit der zu betreuenden Person.

Bei der Anordnung der gesetzlichen Betreuung werden die einzelnen Aufgabenkreise vom Betreuungsgericht angeordnet. Der Betreuer oder die Betreuerin darf nur innerhalb dieser angeordneten Aufgabenkreise tätig werden.

Die typischen Aufgabenkreise sind:

Vermögenssorge,

Aufenthaltsbestimmung,

Wohnungsangelegenheiten,

Gesundheitsfürsorge,

freiheitsentziehende Maßnahmen (Unterbringungen, Anbringung von Bettgittern),

Anhalten und Öffnen der Post.

Die vom Betreuer oder Betreuerin zu übernehmenden Aufgaben sind von den Defiziten der zu betreuenden Person abhängig. Nur für die Bereiche, für die der oder die Betreute nicht mehr selbst entscheiden kann, springt der Betreuer oder die Betreuerin ein. Wenn es für eine Person zum Beispiel schwierig ist, mit Geld umzugehen, kann dies der Betreuer oder die Betreuerin auf Grund der Übertragung des Aufgabenkreises vom Betreuungsgericht übernehmen. Der Betreuer oder die Betreuerin haben den Wünschen der betreuten Person soweit wie möglich zu entsprechen. Es darf nicht einfach über ihren Kopf hinweg entschieden werden. Wichtige Angelegenheiten hat der Betreuer oder die Betreuerin grundsätzlich vorher mit der betreuten Person zu besprechen.

Bei Maßnahmen und Eingriffen, die mit erheblichen Risiken für die Gesundheit und das Leben der betreuten Person verbunden sind, kann der Betreuer oder die Betreuerin nicht allein entscheiden. Es muss die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholt werden. Dies betrifft z.B. Herzoperationen, radikale Behandlungen bei fortgeschrittenen Krebserkrankungen, Zwangsbehandlungen oder auch freiheitsentziehende Maßnahmen.

Die Betreuung wird vom Betreuungsgericht für einen bestimmten Zeitraum angeordnet. Das Gericht setzt eine vorläufige Betreuung erst einmal für ein halbes Jahr fest. Nach diesem halben Jahr prüfen die Richter, ob eine dauerhafte Betreuung benötigt wird. Bei einer dauerhaften Betreuung müssen spätestens nach sieben Jahren die Voraussetzungen erneut überprüft werden. Stellt sich heraus, dass die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, wird sie aufgehoben. Spätestens mit dem Tod der betreuten Person endet die Betreuung.

Zur Auswahl des Betreuers bzw. der Betreuerin muss das Gericht die Wünsche der zu betreuenden Person anhören, doch ist es nicht dazu verpflichtet, sich daran zu halten. In einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll, falls Sie einen brauchen.

Betreuer werden können zum Beispiel:

Verwandte, Freunde oder Partner

Mitglieder eines Betreuungsvereins

selbstständige Berufsbetreuer

Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde

Der Betreuer bzw. die Betreuerin oder die betreute Person können jederzeit einen Antrag beim Betreuungsgericht stellen, die Betreuung aufzuheben. Das Gericht ist verpflichtet zu prüfen, ob die Betreuung aufgehoben werden kann. Fällt der Grund für eine Betreuung weg, muss das Gericht die Betreuung aufheben.

Einmal im Jahr muss der Betreuer bzw. die Betreuerin dem Gericht einen Bericht übersenden. Das Gericht prüft dadurch, ob der Betreuer bzw. die Betreuerin richtig für die betreute Person gehandelt hat.

Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung haben, dürfen in Deutschland wählen. Zum Beispiel bei Bundestags-, Landtags- oder Europawahlen. Der Bundestag hat die pauschalen Wahlrechtsausschlüsse von Menschen mit Behinderung und Betreuung aufgehoben. Damit hat er ein Urteil des Bundesverfassungs-Gerichts vom Februar 2019 umgesetzt.

Betreute Personen können rechtliche Hilfe und Beratung bei Rechtsanwälten, Betreuungsvereinen, sozialen Diensten oder der Betreuungsbehörde erhalten.

Auch der Sozialdienst der Bundeswehr bietet den Angehörigen der Bundeswehr und ihren Familien Beratung und Betreuung in allen sozialen Angelegenheiten. Der Sozialdienst ist unter anderem flächendeckend im gesamten Bundesgebiet bei den Bundeswehr-Dienstleistungszentren eingerichtet. Nähere Informationen erhalten sie auch über die Internetseite www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/der-sozialdienst-der-bundeswehr.

Weitere Informationen zum Beispiel:

Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

Infos zur Betreuung auf der Internetseite der Lebenshilfe e.V. (https://www.lebenshilfe.de/informieren/familie/einfuehrung-ins-betreuungsrecht/)

Ein Betreuer bzw. die Betreuerin hat die Angelegenheiten der betreuten Person in den ihr übertragenen Aufgabenkreisen unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen zu führen.

Weiterhin gilt:

Das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Person ist zu achten.

Er/Sie darf nur dann stellvertretend tätig sein, wenn dies zwingend notwendig ist.

Es müssen die Wünsche der betreuten Person beachtet werden.

Die Rehabilitation muss unterstützt werden.

Es ist mit dem Betreuungsgericht zusammenzuarbeiten.

Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht ist der Betreuer oder die Betreuerin verpflichtet, diesem auf Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person Auskunft zu erteilen.

Darüber hinaus ist der Betreuer oder die Betreuerin zu jährlichen Berichten über die betreute Person verpflichtet. Sind der Betreuung auch Aufgaben der Vermögenssorge übertragen, muss zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis angelegt und jährlich Rechenschaft darüber abgelegt werden. Sind die Eltern, Kinder oder die Ehegatten zu Betreuern bestellt, sind sie in der Regel als sogenannte befreite Betreuer von der Rechnungslegungspflicht entbunden.

Entsteht der betreuten Person durch das Handeln der Betreuer ein Schaden, kommt eine Haftung der Betreuer auf Schadensersatz gegenüber der betreuten Person in Betracht. Für ehrenamtliche Betreuer sind in fast allen Bundesländern Sammel-Haftpflicht-Versicherungen eingerichtet. Für den Versicherungsschutz bedarf es zum Teil keiner gesonderten Anmeldung. Stattdessen besteht für ehrenamtliche Betreuer mit der Bestellung zum Betreuer automatisch Versicherungsschutz.

Gerichtskosten, d.h. Kosten für das betreuungsgerichtliche Verfahren, werden nur erhoben, wenn die betreute Person ein Vermögen von über 25.000 Euro hat. Ist die Betreuung auf längere Zeit eingerichtet, kann das Betreuungsgericht zudem eine jährliche Gebühr erheben. Die Jahresgebühr ist nur dann zu zahlen, wenn die betreute Person über ein Vermögen von mehr als 25.000 Euro verfügt. Von den Gerichtskosten sind die Kosten für die Führung der Betreuung zu unterscheiden. Hier gelten andere Vermögensfreigrenzen. Außerdem sind die Kosten für die Betreuungsführung davon abhängig, ob eine ehrenamtliche Betreuung oder eine Berufsbetreuung bestellt wurde.

Grundsätzlich zahlt die betreute Person die Kosten für die Führung einer Betreuung. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie mittellos ist. In diesem Fall zahlt die Staatskasse des jeweiligen Bundeslandes. Mittellos ist die betreute Person, wenn sie nicht genügend Einkommen und Vermögen hat. Der Vermögensschonbetrag, den die betreute Person für die Kosten der Betreuung nicht antasten muss, liegt bei 5.000 Euro.

Der zusätzliche Schonbetrag für Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, ist bei der Ermittlung der Mittellosigkeit im Rahmen der Betreuervergütung nicht anwendbar. Inwiefern das Vermögen, welches dem volljährigen Kind im Falle des Todes der Eltern durch eine Erbschaft zufließt, für die Zahlung der Betreuungsführung herangezogen wird, hängt von der Ausgestaltung des Testaments ab.

Wollen Eltern ausschließen, dass die Betreuervergütung und die Gerichtskosten für eine Betreuung aus dem Nachlass gezahlt werden, sollten sie mit entsprechender Rechtsberatung ein sogenanntes Behindertentestament verfassen. Das gleiche gilt auch, wenn die Eltern verhindern wollen, dass ihr Kind aufgrund der Erbschaft etwaige Sozialhilfeansprüche verliert.

Berufsbetreuer erhalten für die Führung der Betreuung eine Vergütung. Die Vergütung der Berufsbetreuer ist im Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) geregelt.

Für eine ehrenamtliche Betreuung wird keine Vergütung gezahlt.  Aber auch ehrenamtlichen Betreuern können bei der Wahrnehmung dieses Amtes Kosten, z.B. Fahrt-, Porto-, Telefon-, Kopierkosten usw. entstehen.

Diese können entweder über eine Aufwandspauschale oder stattdessen über einen Aufwendungsersatz erstattet werden. Mit der Aufwandspauschale sollen die gesamten Aufwendungen der Betreuung abgegolten werden, ohne dass sie im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Die Pauschale beträgt für ein Betreuungsjahr und pro Betreuung derzeit 399,00 Euro. Ist die betreute Person nicht mittellos und der ehrenamtliche Betreuer für die Vermögenssorge der betreuten Person zuständig, kann die Pauschale direkt aus dem Vermögen der betreuten Person entnommen werden. Ist die ehrenamtliche Betreuung nicht für die Vermögenssorge zuständig und/oder die betreute Person mittellos, kann die ehrenamtliche Betreuung beim Betreuungsgericht formlos einen Antrag auf Zahlung der Pauschale stellen. Damit der Anspruch auf Zahlung nicht erlischt, muss der Antrag jeweils bis zum 31. März des auf das Betreuungsjahr folgenden Jahres gestellt werden.

Entstehen bei der Wahrnehmung der ehrenamtlichen Betreuung Kosten von mehr als 399,00 Euro, können ehrenamtliche Betreuer statt der Aufwandspauschale den Ersatz der konkreten Aufwendungen geltend machen. In diesem Fall müssen die entstandenen Kosten einzeln abgerechnet und nachgewiesen werden.

Vor allem ehrenamtliche Betreuer sollen bei der Führung der Betreuung Unterstützung erhalten. Der Gesetzgeber hat daher Beratungsansprüche gegenüber der Betreuungsbehörde und dem Betreuungsgericht vorgesehen. Aber auch Betreuungsvereine haben unter anderem den Auftrag, ehrenamtliche Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Betreuer zu beraten und zu unterstützen. Ehrenamtliche Betreuer sollten sich daher vor Ort informieren, welche Beratungs- und Fortbildungsmöglichkeiten die örtlichen Betreuungsbehörden und -vereine im Angebot haben.

Einen Überblick über die Rechte und Pflichten sowie die Aufgaben der Betreuung gibt auch eine Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=33)

Der Bundesanzeiger Verlag gibt Ratgeber und Handbücher für den gesamten Bereich des Betreuungsrechts heraus.

Weiterhin gibt es ein Internetlexikon zu verschiedenen Begriffen im Betreuungsrecht (https://www.reguvis.de/betreuung/wiki/Hauptseite)

Die Bundesregierung will das Vormundschafts- und Betreuungsrecht reformieren. Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. November 2020, in erster Lesung einen entsprechenden Gesetzentwurf (19/24445) beraten.

Ziel des Reformvorhabens ist es der Bundesregierung zufolge, das Vormundschafts- und Betreuungsrecht umfassend zu modernisieren und neu zu strukturieren. Es soll zudem klarer geregelt werden, dass die Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln gewährleistet. Der Betreuer oder die Betreuerin darf das Mittel der Stellvertretung nur einsetzen soweit es erforderlich ist.

Weitere Punkte sind zum Beispiel:

Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei ehrenamtlichen Betreuern wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten Betreuungsverein im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt.

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der beruflichen Betreuung soll ein formales Registrierungsverfahren mit persönlichen und fachlichen Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer eingeführt werden.

Schließlich sollen sich Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes für die Dauer von drei Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation und die Rahmenbedingungen zur Betreuung entwickeln werden. In jedem Fall ist klar, dass auf die ehrenamtlichen Betreuer und Betreuerinnen mehr Verantwortung und gegebenenfalls neue Regeln hinzukommen. Zum Thema Betreuung wurden von mir wegen der umfangreichen Regelungen und den Hilfemöglichkeiten möglicherweise viele Punkte nicht angeführt.

Es war meine Absicht, Sie zu diesem Thema zu sensibilisieren. Auch ich bin zu diesem Thema kein Fachmann. Allerdings haben mich meine persönlichen Erfahrungen dazu veranlasst, dieses Thema auch für unsere Mitglieder im Verband aufzugreifen.

Ich verbleibe mit herzlichen Grüßen

Gerhard Bernahrndt

Bundesschwerbehindertenvertrete