22. Dezember 2022
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Energiepreispauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erst im Januar

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach Bundesrecht erhalten die "Energiepreispauschale" in Höhe von 300 Euro. Die Generalzolldirektion hat nun dazu aktuell mitgeteilt, dass mit einer Auszahlung frühestens im Januar 2023 zu rechnen ist.

Durch das „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende“ vom 7. November 2022 wird eine Zahlung in Höhe von 300 Euro an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach Bundesrecht gewährt.

Konkret erhält diese Pauschale von 300 Euro, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Der Zahlbetrag ist steuerpflichtig und besteht nur für Personen mit einem Wohnsitz im Inland.

Weiterhin besteht die Einschränkung, dass ein zugleich bestehender Anspruch auf eine Energiepreispauschale als Empfängerin oder Empfänger einer gesetzlichen Rente gegenüber dem Anspruch als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger grundsätzlich vorrangig ist. Schließlich kann die Zahlung, wenn mehrere Versorgungsbezüge nach Bundesrecht oder ein nach § 54 BeamtVG anzurechnender weiterer Versorgungsbezug nebeneinander bestehen, insgesamt auch nur einmal gewährt werden.

Die wichtigsten Informationen für Sie:

- Die Energiepreispauschale erhält, wer als Beamtin oder Beamter des Bundes, als Richterin oder Richter des Bundes oder als Berufssoldatin oder Berufssoldat zum Stichtag 1. Dezember im Ruhestand ist und Anspruch auf Versorgungsbezüge hat. Anspruch auf die Energiepreispauschale haben auch die Angestellten der bundesunmittelbaren Körperschaften, die Versorgungsbezüge nach einer Dienstordnung erhalten. Eine Energiepreispauschale erhält auch, wer Leistungen nach dem Altersgeldgesetz, dem Bundesversorgungsteilungsgesetz oder nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes erhält. Ein Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

- Witwen, Witwer oder Waisen erhalten die Energiepreispauschale, sofern sie am 1. Dezember 2022 Anspruch auf Hinterbliebenenversorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz haben und sich ihr Wohnsitz im Inland befindet.

- Mit dem Entlastungspaket II wurde im Juni 2022 beschlossen, dass Erwerbstätige im September 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro durch Ihren Arbeitgeber erhalten sollen. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes, die eine Beschäftigung ausüben, konnten diese Pauschale ebenfalls erhalten. Sie können damit in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein. Auch Personen, deren Ruhestand im Laufe des Jahres 2022 begann, können die Energiepreispauschale zweimal erhalten.

Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt automatisch