16. September 2022
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!!! Erfolg des VBB: Neue Entscheidungspraxis bei Altersteilzeit Wichtig: Jetzt handeln!!!

Bei der Altersteilzeit können Beschäftigte ab dem 60zigsten Lebensjahr bis zum Eintritt des Renten-, bzw. Pensionsalters ihre Arbeitszeit reduzieren, bei gleichzeitiger Minderung des Verdienstes sowie der Rente/Versorgung." Diese zunächst tarifliche Regelung wurde im § 93 Bundesbeamtengesetz übernommen und - dem Tarifabschluss aus dem Jahr 2019 folgend - ebenfalls bis Ende 2022 verlängert. Diese Möglichkeit der Reduzierung der Arbeitszeit ist sehr beliebt, obwohl sie mit finanziellen Einbußen verbunden ist. Sie wird vorzugsweise im Rahmen eines sog. Blockmodells beantragt, d.h. die Hälfte der Zeit wird voll gearbeitet bei reduzierten Bezügen, in der zweiten Hälfte ist man freigestellt bei ebenfalls reduzierten Bezügen.

Die Handhabung erfolgte im Geschäftsbereich des BMVg für die Beamtinnen und Beamten bislang äußerst restriktiv – im Gegensatz zu den anderen Bundesressorts. Das BMVg zog die Entscheidungskompetenz in allen Einzelfällen an sich. Um keine Begehrlichkeiten zu wecken, wurde die 2,5% Quote, innerhalb derer ein Anspruch auf die Gewährung von Altersteilzeit besteht, seitens des Dienstherrn nicht veröffentlicht. Diesen Service haben wir dann vor einigen Monaten in unserer Zeitschrift nachgeholt.

Den Beschäftigungsdienststellen wurden die Daumenschrauben angelegt und sie erhielten den Hinweis, dass eine Nachbesetzung in der Freistellungsphase nicht erfolgen würde. Da die Freistellungsphase bis zu drei Jahren dauern kann, war es nur konsequent, dass selbst wohlwollende Beschäftigungsdienststellen zurückschreckten.

Das ist nun vorbei, der VBB konnte die Leitung des BMVg endgültig davon überzeugen, dass es den Beamtinnen und Beamten des Ressorts nicht zu vermitteln ist, wenn ihnen gesetzlich geregelte Maßnahmen vorenthalten werden. Und gleichzeitig erlebten diese Beamtinnen und Beamten, dass die Soldatinnen und Soldaten in den Fluren des BMVg oder der nachgeordneten Ämter selbstverständlich früher in den Ruhestand gehen. Diese Ungleichbehandlung war nicht akzeptabel und hat die Berufszufriedenheit definitiv nicht erhöht.

Mit Erlass vom 8. September 2022 hat BMVg P II 4 seine bisherigen Erlasse zu diesem Thema aufgehoben und die dienstlichen Gründe, aus denen ein Antrag abgelehnt werden kann, erheblich eingeschränkt. Den Erlass veröffentlichen wir zu Ihrer Information.

Was ist nun zu tun?

Da die gesetzliche Regelung - zunächst- bis Ende 2022 befristet ist, ist Eile geboten. Gleichzeitig fordern wir von dem Personalmanagement, dass die bisher abgelehnten Anträge noch einmal überprüft werden und der neue Maßstab angelegt wird.

Wir empfehlen diejenigen Mitglieder, deren Anträge bislang abgelehnt wurden, dringend, sich aktiv an ihre Personalräte und Personalbearbeitungen zu wenden und im Rahmen einer Wiederaufnahme eine erneute Überprüfung ihrer Angelegenheit zu veranlassen.

Erlass Altersteilzeit