25. Oktober 2022
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Fachinformation: Wie umgehen mit Erstattungen auf Dienstreisen per Zug oder Flugzeug?

Wer auf seinen Dienstreisen regelmäßig mit der Bahn oder dem Flugzeug unterwegs ist, kennt es sicherlich zur Genüge: Verspätungen, (Teil-)Ausfälle oder fehlende Sitzplatzreservierungen. Das ist zwar stets ärgerlich, aber vor dem Hintergrund verschiedener europäischer Schutzvorschriften (Fluggast- bzw. Fahrgastrechte) stehen den Reisenden klar geregelte Entschädigungen bzw. Ausgleichsansprüche zu.

Wie wirken sich diese Erstattungen auf die Reisekostenabrechnung aus, wenn man sich auf einer Dienstreise befindet? Hierzu hat das Bundesministerium des Innern und der Heimat (BMI) folgendes festgestellt:

Erstattungen und Entschädigungen, die für körperlich und seelisch erlittene Beeinträchtigungen oder aufgrund von Ausfällen oder Verspätung gewährt werden, werden nicht auf die Reisekostenvergütung angerechnet (§3 Absatz 2 BRKG).

Achtung: Dies gilt nicht, soweit der Reisende die Reiseänderung durch seine eigene Zustimmung (z.B. Verzicht auf Beförderung mit dem gebuchten Verkehrsmittel in Fällen der Überbuchung oder Downgradings etc.) selbst herbeigeführt hat und hierfür eine finanzielle Entschädigung erhält.

Unterstützungsleistungen für z.B. Taxifahrten, Übernachtungen oder vollständige Mahlzeiten sind außerdem weiterhin nach den konkreten Anrechnungsvorschriften des Bundesreisekostengesetzes (§ 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 2, § -, Absatz 2 BRKG) in der Weise zu berücksichtigen, dass eine Erstattung im Rahmen der Reisekostenvergütung für diese Ausgaben nicht erfolgt. Hierdurch soll eine Mehrfachentschädigung zu Lasten des Dienstherrn vermieden werden.