18. September 2017
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Neue Rahmendienstvereinbarung zur Arbeitszeit in der Bundeswehr

Am 18. September 2017 haben Staatsekretär Hoofe und die drei Vorstandsmitglieder des Hauptpersonalrats ihre Unterschriften unter eine neue Rahmendienstvereinbarung für die Arbeitszeitgestaltung in der Bundeswehr gesetzt. Sie ersetzt die bisherige Rahmendienstvereinbarung über die Arbeitszeit, die automatisierte Arbeitszeiterfassung und die Kernarbeitszeit im Geschäftsbereich des BMVg vom 21. Juli 2006.

Die Vereinbarung gilt für alle personalratsfähigen militärischen und zivilen Dienststellen. Neben den Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten sind erstmals auch Soldatinnen und Soldaten im Grundbetrieb unmittelbar in die Regelung einbezogen, wenn die Soldatinnen und Soldaten durch den Personalrat (und nicht nur Vertrauenspersonen) vertreten werden.

Der VBB freut sich, dass es gelungen ist, über die bisher stark auf die Präsenz aller Beschäftigten ausgerichteten Regelungen und zudem über die Statusgrenzen hinaus neue Spielräume zu eröffnen.

Zu Recht weist die Präambel der Vereinbarung darauf hin, dass flexible Arbeitszeitmodelle ein wichtiges Mittel zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst sowie zur Verbesserung der Balance zwischen Berufsleben und persönlicher Lebensführung sind. Da ein zeitgemäßer Umgang mit Arbeitszeit unabdingbar ist, werden alle Angehörigen des Ressorts aufgefordert, mit der Ressource Zeit verantwortungsvoll umzugehen. Die Führungskräfte sollen eine moderne und zukunftsweisende Arbeitszeitgestaltung fördern.

Die Dienststellen und Personalvertretungen des Geschäftsbereichs sind nun aufgefordert, bestehende Dienstvereinbarungen über die Arbeitszeit am Maßstab der neuen Vereinbarung zu prüfen und gegebenenfalls unter Beachtung der Besonderheiten vor Ort sowie natürlich im Interesse der Beschäftigten anzupassen. Das ist eine herausfordernde Aufgabe, der sich die Vertreterinnen und Vertreter des VBB in den Personalvertretungen natürlich annehmen werden.

Aus dem Inhalt der neuen Vereinbarung:

Verschiedene Arbeitszeitmodelle können bezogen auf Teile einer Dienststelle auch nebeneinander genutzt werden. Denkbar sind Gleitzeit mit Kernarbeitszeit (Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beschäftigten in der Dienststelle anwesend sein müssen), Gleitzeit mit Funktionszeit (Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb in Verantwortung der Vorgesetzten durch Absprache der Beschäftigten sichergestellt wird) sowie Gleitzeit ohne Kern-/Funktionszeit. Dort, wo die Art der Tätigkeiten die Einrichtung von Schicht- oder Wechselschichtdienst erfordert, sollen möglichst flexible Schichtsysteme ausgestaltet werden. Feste Arbeitszeit soll restriktiv nur dann vorgesehen werden, wenn die Art der wahrzunehmenden Aufgaben dieses Arbeitszeitmodell zwingend erfordert.

Unaufschiebbare Arztbesuche können auch ohne zwingende Anwesenheitspflicht aufgrund einer Kernzeitregelung als Arbeitszeit gelten. Die Vereinbarung enthält hierzu eine gelungene Fiktionsregelung.

Die neue Rahmenvereinbarung enthält zudem Hinweise auf mögliche Individualregelungen. Im Zusammenhang mit Teilzeitarbeit wird betont, dass die zu erledigenden Aufgaben zur verminderten Arbeitszeit in Relation stehen müssen. Hier besteht sicher Nachbesserungsbedarf zu Gunsten vieler teilzeitbeschäftigter Kolleginnen und Kollegen.

Zum ortsunabhängigen Arbeiten (mobiles Arbeiten und Telearbeit) stützt sich die Vereinbarung auf bestehende Regelungen. Restriktiv wird auch der Aspekt „Erreichbarkeit außerhalb der individuell vereinbarten Arbeitszeit“ behandelt.

Hinsichtlich Langzeitkonten wird auf die bereits bestehende Rahmendienstvereinbarung zur Erprobung und Nutzung von Langzeitkonten für die Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr verwiesen. Langzeitkonten nach § 10 Absatz 6 TVöD können eingerichtet werden. Die Einrichtung erfolgt nach den Vorgaben einer noch gesondert abzuschließenden Rahmendienstvereinbarung für Tarifbeschäftigte. Neu ist für den Arbeitnehmerbereich die Einrichtung von Arbeitszeitkonten nach § 10 Absatz 1 bis 5 TVöD statt eines Gleitzeitkontos.

Für das Ministerium enthält die Vereinbarung eine weitreichende Öffnungsklausel (wurde bereits im unmittelbaren Nachgang durch eine neue dienststelleneigene Dienstvereinbarung genutzt), um den besonderen Verhältnissen einer obersten Bundesbehörde Rechnung zu tragen. Die oberste Dienststelle des Ressorts wird dadurch in gewisser Weise auch zum Experimentierfeld für sonstige Gestaltungsmodelle, deren Übertragbarkeit auf den sonstigen Geschäftsbereich zu untersuchen sein wird.

Eine zumindest klarstellende Verbesserung findet sich bei der Behandlung von Reisezeiten. Diese sind zwar weiterhin keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit gerechnet, soweit sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird. Gleiches gilt bis zur Höhe der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, wenn bei nicht ganztägigen Dienstreisen die Summe aus Reise- und Arbeitszeit die regelmäßige tägliche Arbeitszeit überschreitet. Man kann also mit der Reisezeit das Tagessoll „auffüllen“. Soweit durch die Wahrnehmung des Dienstgeschäfts im Rahmen einer Dienstreise „echte“ Arbeitszeit (d.h. ohne Reisezeiten)  angefallen ist, welche die für den jeweiligen Tag geltende Regelarbeitszeit übersteigt, so sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und nicht nur die Regelarbeitszeit als Arbeitszeit zu erfassen.

Auf den ersten Blick nicht selbsterklärend ist ein neuer Ansatz zum Verfall von mehrgeleistetem Dienst bei Gleitzeit. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist wie bisher im Rahmen der Gleitzeit grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums (12 Monate) auszugleichen. Das Anwachsen von Zeitguthaben soll jedoch während des Abrechnungszeitraums auf maximal 80 Stunden limitiert werden. Über 80 Stunden hinausgehende Guthaben werden grundsätzlich am Monatsende verfallen. Unterschreitungen der geschuldeten Arbeitszeit sind bis zu 20 Stunden zulässig. Durch individuelle Vereinbarung können im Einzelfall Ausnahmen ermöglicht werden. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen wie bisher höchstens 40 Stunden Zeitguthaben übertragen werden. Anders als bisher kommt es also nicht erst am Ende des Abrechnungszeitraums zum Verfall von „Überstunden“ im dreistelligen Bereich. Vielmehr sollen die Vorgesetzten und die Beschäftigten die Arbeitsbelastung laufend bewerten und zeitgerecht Ausgleich einzuplanen, um eine längerfristige Überlastung zu verhindern. 80 Stunden stellen dabei einen im Regelfall ausreichenden Zeitpuffer von zwei vollen Arbeitswochen (Mehrleistung) für einen auch aus Beschäftigtensicht oft gut nutzbaren individuellen Ausgleich dar. Die Praxis wird zeigen müssen, ob das Ziel eines mitarbeiterfreundlichen „Daueralarms“ den gewünschten Entlastungseffekt bewirken kann. Der monatliche Verfall soll und darf nicht der Normalfall, sondern die absolute Ausnahme sein. Dem Ziel der Vereinbarung entsprechend gilt es daher, Vorgesetztengleichgültigkeit einerseits und Selbstausbeutung andererseits entgegen zu treten.

Erstes Fazit:

Die neue Regelung bringt mehr Flexibilität und Eigenverantwortung. Alle Beteiligten (Dienststellenleitungen, Personalvertretungen, Vorgesetzte und Beschäftigte) werden in die Pflicht genommen, die neuen Möglichkeiten sinnvoll zu nutzen. Das Instrumentarium enthält und eröffnet teilweise deutliche Verbesserungen. Der VBB wird sich dafür einsetzen, dass die Chancen der neuen Flexibilität positiv genutzt werden (können).