23. Mai 2018
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Tag des Grundgesetzes

Heute vor 69 Jahren trat es in Kraft - das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland.

Im Grundgesetz sind die wesentlichen staatlichen System- und Werteentscheidungen festgelegt. Es steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen und bedarf zur Änderung der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages sowie zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

Neben den Grundrechten (Artikel 1-19, 33, 38, 101-104 GG), enthält das Grundgesetz im zweiten Abschnitt Ausführungen zur föderalistische Staatsstruktur (u.a. die Staatsgewalt geht vom Volke aus, Gewaltenteilungsprinzip (Legislative, Judikative und Exekutive), (Art. 20-37 GG), gefolgt von den Funktionen und Aufgaben der obersten Staatsorgane Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident und Bundesregierung (Abschnitte III-VI: Art. 38-69 GG). Die Abschnitte VII-X beinhalten die Artikel zu den Ausführung von Bundesgesetzen, der Bundesverwaltung, der Rechtsprechung und des Finanzwesen (Art. 70-115 GG), gefolgt von den Übergangs- und Schlussbestimmungen (Abschnitt XI: Art., 116-146 GG).

Betrachtet man einmal die Publikationen zum heutigen „Tag des Grundgesetzes“, so haben doch alle eins gemeinsam -  sie sind sich darin einig, dass es nichts von seiner Aktualität verloren hat und man sich öfter einmal darauf zurückbesinnen sollte.

Somit auch ein guter Zeitpunkt, um einmal das Grundgesetz in Zusammenhang mit der Bundeswehr zu betrachten. Wie sieht es da aus? Bedenkt man, dass zum Zeitpunkt der Entstehung des GG die deutschen Streitkräfte im Gegensatz zur Bundesverwaltung noch gar nicht existierten und auch an eine Wiederbewaffnung nicht zu denken war, so änderte sich dies, als die Bundesrepublik 1955 die Souveränität wiedererlangte. Durch Beitritt zur Westeuropäischen Union und der NATO (North Atlantic Treaty Organization) verpflichtete sie sich, eigene Streitkräfte aufzustellen. Der 1956 neu eingefügte Art. 87a GG erlaubte die Aufstellung von Streitkräften zur Verteidigung gegen einen bewaffneten Angriff auf das Bundesgebiet.

Dabei ist die Bundeswehr Teil der Exekutive des Bundes und untersteht ziviler Führung: Die Befehls- und Kommandogewalt liegt im Frieden beim Bundesminister der Verteidigung (Art. 65a GG); im Verteidigungsfall geht sie auf den Bundeskanzler über (Art. 115b GG). Die parlamentarische Kontrolle übt der Bundestag aus (u.a. durch das Budgetrecht, den Verteidigungsausschuss und den Wehrbeauftragten). Dabei wird in den Artikeln  87a und 87 b GG klar getrennt zwischen den Streitkräften und der Bundeswehrverwaltung. Die nach der Konzeption des Grundgesetzes einheitlich organisierte Bundeswehrverwaltung soll selbständig neben dem hierarchischen Aufbau der Streitkräfte stehen und die militärischen Kommandostellen dürfen gegenüber der Wehrverwaltung keine Befehls- und Weisungsrechte haben. Sie ist darüber hinaus Teil der allgemeinen Verwaltung.

Aber wie sieht es damit tatsächlich heutzutage aus? Was ist in den letzten Jahrzehnten schleichend passiert... Welche Auswirkungen hatten die zahlreichen Bundeswehrreformen - auch auf das Grundgesetz? Liegt hier vielleicht eine Aushöhlung der Trennung der Artikel 87 a und b GG vor? Und müssen wir uns eigentlich heutzutage über die Ergebnisse in Sachen Personal und Beschaffung wundern? Fakt ist doch: Immer mehr zivile Verwaltungsstellen wurden in den letzten Jahren und werden auch immer noch militärisch besetzt - oft ohne das notwendige Verwaltungswissen, das für die Stelle eigentlich vorgesehen und auch notwendig ist und bei Verwaltungsbeamten durch die Ausbildung gegeben ist. Die teilweise katastrophalen Ergebnisse werden dann aber alleine der Verwaltung zugeordnet - ist es das, was gewünscht ist?

Vielleicht sollte man den heutigen Tag des Grundgesetzes auch einmal dazu nutzen, um darüber nachzudenken...