13. April 2020
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Weitere Informationen zur Gewährung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung sowie Freistellung in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Regelungen ab dem 10. April 2020 zur notwendigen Kinderbetreuung bei Schließung der Betreuungseinrichtungen von Kindern und Schulen und zur erforderlichen Pflege naher Angehöriger bei Schließung der Pflegeeinrichtung

Wegen der flächendeckenden Schließung von Betreuungseinrichtungen hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit Rundschreiben vom 16. März 2020 Regelungen für die Gewährung von Sonderurlaub sowie von Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Kinderbetreuung befristet bis zum 9. April 2020 getroffen (wir berichteten). Mit Schreiben vom 7. April 2020 hat das BMI nunmehr diese Regelungen aufgrund der jüngsten Entwicklungen, insbesondere der Einführung des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) entsprechend ergänzt.

Regelungen ab dem 10. April 2020 zur notwendigen Kinderbetreuung bei Schließung der Betreuungseinrichtungen von Kindern und Schulen und zur erforderlichen Pflege naher Angehöriger bei Schließung der Pflegeeinrichtung:

Beamtinnen und Beamten kann unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung ab dem 10. April 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) gewährt werden.

Tarifbeschäftigten kann zum Zwecke der Kinderbetreuung ab dem 10. April 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 eine Arbeitsbefreiung von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD unter den folgenden dargestellten Voraussetzung gewährt werden.

Für beide Statusgruppen gilt: Basierend auf einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von fünf Tagen entsprechend sechs Wochen 30 Arbeitstagen.

Voraussetzungen:

Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen. Positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit-, Überstunden- und Gleitzeit-Guthaben) sind vorrangig abzubauen. Die jeweilige Dienststelle hat nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden.

Bei Beamtinnen und Beamten dürfen der Gewährung des Sonderurlaubs keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Der Sonderurlaub beziehungsweise die Arbeitsbefreiung müssen nicht zusammenhängend genommen werden. Es ist möglich, einzelne Tage in Anspruch zu nehmen. Zudem können auch halbe Sonderurlaubstage beziehungsweise Arbeitsbefreiungstage gewährt werden.

In besonderen Härtefällen, zum Beispiel bei Alleinerziehenden, kann ausnahmsweise über die Grenze von 20 Arbeitstagen hinaus eine Arbeitsbefreiung bzw. weiterer Sonderurlaub gewährt werden.

Weitere Hinweise: 

Die zuvor genannten Regelungen gelten auch für die Schließung von Teil- oder Vollstationären Pflegeeinrichtungen. Das gesamte Rundschreiben mit weiteren Hinweisen kann hier nachgelesen werden.

 

Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Verteidigung am 9. April 2020 eine statusübergreifende Handreichung zum Verfahren für Beschäftigte, die freigestellt sind und sich zur Dienst- und Arbeitsleistung bereithalten, herausgegeben.

Unter Bezugnahme auf das BMI, welches für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geregelt hat, dass „sollte die Dienststelle die Beschäftigten, die arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, ohne eine behördliche Anordnung aus Gründen der Vorsorge zum Schutz nach Hause schicken (freistellen), behalten diese ihren Besoldungs- bzw. Vergütungsanspruch“, wird folgendes klargestellt:

Aus dem Gedanken des Schutzes und der Vorsorge können Beschäftigte freigestellt werden. Hierzu gibt es keine ressortübergreifenden Vorgaben. Die Entscheidung erfolgt dezentral und muss jeweils nach einer Güterabwägung zwischen Schutz und Vorsorge einerseits sowie dienstlichen Notwendigkeiten andererseits erfolgen.

Die Rechtsfolgen dieser Maßnahme sind jedoch einheitlich: Wenn der Dienstherr/Arbeitgeber Bund freiwillig auf eine angebotene Arbeitsleistung verzichtet, so behalten die Beschäftigten ihren Anspruch auf Besoldung/Gehalt. Insbesondere ist es in diesen Fällen rechtlich nicht zulässig, einen vorherigen Abbau von Zeitguthaben oder eine Urlaubsnahme zu verlangen. Unabhängig davon können die Beschäftigten selbst und freiwillig Urlaub oder Freizeitausgleich beantragen.

Die Beschäftigten befinden sich während der Freistellung nicht im Urlaub, sondern können jederzeit wieder zur Dienst-, Arbeitsaufnahme gebeten werden.

Die unmittelbaren Vorgesetzten sollten den engen Kontakt zu den sich bereithaltenden Beschäftigten aufrechterhalten und regelmäßig prüfen, ob und wie eine Wiedereinbindung in den Dienst- oder Arbeitsprozess erfolgen kann. Auf die Rückkehr von Beschäftigten, die einer medizinischen Risikogruppe angehören, sollte einstweilen gänzlich verzichtet werden.