17. April 2026
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Entwurf des Bundesalimentationsgesetzes

Wir schaffen Klarheit

Der Entwurf des Bundesalimentationsgesetzes (BAlimentG) wurde diese Woche vom BMI in die Verbändebeteiligung gegeben. Unabhängig von einer gründlichen Prüfung des Entwurfes erfolgt vom VBB vorab zu einer Regelung eine Klarstellung, weil der reine Gesetzestext ohne die dazugehörige Begründung zu Missverständnissen führen kann und uns bereits etlichen Anfragen zu der im BAlimentG (Artikelgesetz) enthaltenen Regelung im Beamtenversorgungsgesetz erreicht haben.

Wichtig ist:  

Es erfolgt mit dem vorliegenden Entwurf keine Absenkung des Ruhegehaltes. 

 

§ 14 Absatz 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz soll wie folgt lauten: 

„Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,744 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 69,76 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.“

Das BMI erklärt dies wie folgt: 

„Der Steigerungssatz sowie der Höchstruhegehaltssatz werden im Hinblick auf die Streichung des Einbaufaktors in § 5 und auf die Streichung des Abzugs für Pflegeleistungen angepasst. 

Es ergibt mathematisch (bis auf geringfügige Rundungsdifferenzen) keinen Unterschied, ob bereits die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit 0,9901 multipliziert werden oder ob erst der Ruhegehaltssatz mit 0,9901 multipliziert wird. 

Weiterhin wird der derzeit in § 50f gesondert geregelte Abzug für Pflegeleistungen ebenfalls in den Steigerungssatz überführt. Damit entfällt gesonderte Berechnung des Abzuges. Das erhöht die Transparenz hinsichtlich des tatsächlichen Ruhegehaltssatzes und erleichtert die Rechtsanwendung durch Wegfall eines (rechtsunsystematischen) Rechenschritts bei der Ermittlung der Versorgungsbezüge.

Der Einbaufaktor und der Abzug für Pflegeleistungen von derzeit 1,8 % werden nunmehr bereits im Rahmen des Steigerungssatzes berücksichtigt, womit sich dieser wie folgt ermittelt (als Platzhalter für die individuellen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge fungiert eine 1): (1 * 0,9901 * 1,79375) – 0,018 * (1 * 0,9901 * 1,79375) = 1,776 – 0,018 * 1,776 = 1,744. 

Der Höchstruhegehaltssatz beläuft sich somit auf 1,744 * 40 Jahre = 69,76 %. 

Der im Gesetz festgeschriebene Ruhegehaltssatz entspricht damit zukünftig dem tatsächlichen Verhältnis des (vor Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zustehende) Ruhegehaltes zu den zugrunde liegenden Dienstbezügen. Er weist den effektiven (Höchst)Ruhegehaltssatz direkt aus. Die bisherige Regelung erweckte den Eindruck, das Höchstruhegehalt betrage 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, obwohl wegen des Einbaufaktors und des Pflegeabzuges dieses Verhältnis tatsächlich nur 69,76 % beträgt. Mit der Änderung wird die Rechtsklarheit gesteigert sowie Verwaltungsaufwand verringert. „

Diese Erläuterung gilt unter dem Vorbehalt, dass es sich um einen Gesetzentwurf handelt. Damit sind Änderungen des Gesetzes im parlamentarischen Verfahren möglich. Der o.g. Hinweis soll lediglich zum jetzigen Zeitpunkt bestehende Fragen ausräumen.