31. August 2020
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Altersteilzeit auch im Geschäftsbereich des BMVg?

Neben der vielgenutzten Arbeitsform der Teilzeitarbeit gibt es ein weiteres Modell für lebensältere Beschäftigte, das in anderen Ressorts rege genutzt wird. Die Rede ist von der Möglichkeit der Altersteilzeit.

Im Bereich der Tarifbeschäftigten ist die Nutzung von Altersteilzeit hinlänglich bekannt. Weniger bekannt ist allerdings, dass auch Beamtinnen und Beamte unter bestimmten Umständen von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch machen können.

Für beide Statusgruppen ist der zeitliche Geltungsbereich befristet und wurde mehrfach verlängert. Die Altersteilzeit muss aktuell vor dem 1. Januar 2021 beginnen. Ob eine weitere Verlängerung erfolgen wird, ist zurzeit nicht absehbar, wird jedoch vom VBB angestrebt.

Voraussetzung ist jeweils, dass die Beschäftigten das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die während der Dauer des Altersteilzeitverhältnisses zu leistende Arbeit kann im Teilzeit- oder Blockmodell erbracht werden. Das Brutto-Teilzeitentgelt, bzw. -gehalt wird um 20% erhöht, die Rente bzw. Versorgung wird auf 80% aufgestockt.

Nach § 93 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes und § 4 Abs. 1 des TVFlex besteht ein Anspruch auf Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 v.H. der Beschäftigten der jeweiligen Statusgruppe des Geschäftsbereiches.

2019 wurde die o.g. Quote bei den Tarifbeschäftigten erstmalig wieder unterschritten. In der Folge bestand – auch im Jahr 2020 -bis zum Erreichen der Quote und bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. So wurde 2019 durch das BAPersBw darauf hingewiesen, dass wieder Möglichkeiten für entsprechende Anträge eröffnet sind.

Der VBB geht davon aus, dass die Quote für die Beamtinnen und Beamtin im Geschäftsbereich des BMVg ebenfalls nicht ausgeschöpft ist. Ein entsprechender Hinweis des Dienstherrn erfolgte nicht.

Auch wenn der Dienstherr/ Arbeitgeber in Einzelfällen einen Antrag aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ablehnen kann, so liegen nach unserer Einschätzung die Vorteile der Altersteilzeit auch für den Bund auf der Hand:

- Der Geschäftsbereich des BMVg weist einen besonders hohen Altersdurchschnitt der Zivilbeschäftigten auf. Jeder bewilligte Antrag eröffnet Fördermöglichkeiten, und diese wiederum erhöhen die Attraktivität der Bundeswehr. Dieses Attraktivitätspotenzial sollte nicht ungenutzt bleiben.

- In verschiedenen Lebensphasen sind verschieden Arbeitszeitformen optimal. Dieser Gedanke steht hinter der gesetzlichen Regelung. Wenn man lebensälteren Beschäftigten rechtlich vorgesehene Möglichkeiten, frühzeitig zu gehen, verweigert, so ist das sicherlich nicht motivationssteigernd und damit auch nicht im Interesse des Dienstherrn.

- Es ist nicht akzeptabel, dass Tarifbeschäftigte auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit hingewiesen werden, Beamtinnen und Beamten jedoch nicht. Auch wenn dies möglicherweise mit einem Fehl an Beamtinnen und Beamten begründet wird, so ist der VBB der Auffassung, dass dieser Personenkreis nicht die Versäumnisse einer restriktiven Personalgewinnung „ausbaden“ darf.