13. März 2019

Arbeitnehmer/innen

Altersteilzeit wieder möglich – Quote für 2019 festgelegt

Für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes wurde 1998 auf der gesetzlichen Basis des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1078) der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) abgeschlossen.

Dadurch sollte ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und somit für Auszubildende und Arbeitslose neue Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden. Die Altersteilzeitmöglichkeiten im Rahmen des TV ATZ liefen bis Ende 2009.

2010 wurde sodann der Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) von Bund und Kommunen des TVöD abgeschlossen. Der TV FlexAZ beinhaltet für ältere Beschäftigte die freiwillige Altersteilzeit ohne jeglichen Rechtsanspruch in Stellenabbau- und Restrukturierungsbereichen gemäß § 3 sowie einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeitvereinbarung gemäß § 4 im Rahmen einer Quote.

Damit blieb der TV FlexAZ aufgrund seiner Quote hinter dem Niveau des Vorgängervertrages TV ATZ zurück, weil der Anspruch auf Altersteilzeit im neuen TV FlexAZ auf 2,5 Prozent der Beschäftigten in einem Unternehmen begrenzt wurde.

Aufgrund vieler laufender Altersteilzeitarbeitsverhältnisse infolge des § 10 TV UmBw und des früheren TV ATZ wurde die Quote in den letzten Jahren überschritten, so dass keine neuen Altersteilzeitverträge geschlossen werden konnten. Die bisherigen Regelungen endeten jedoch 2009, so dass die letzten „alten“ Arbeitsverhältnisse spätestens Ende 2019 auslaufen werden.

Die Quote für das Kalenderjahr 2019 beträgt nun 2,2 % im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, so dass 158  neue Altersteilzeitarbeitsverhältnisse auf Grundlage des TV FLexAZ begründet werden können.

  

Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersteilzeit

Beschäftigte ab Vollendung des 60. Lebensjahres nach einer vorangegangenen mindestens fünfjährigen Vollzeitbeschäftigung von mindestens 1.080 Kalendertagen in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch können eine Altersteilzeit in Anspruch nehmen.

Bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand muss das Verhältnis der Altersteilzeit aufrecht erhalten werden.

Die Vergütung erfolgt entweder im Teilzeitmodell gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a nach den Regelungen für Teilzeitbeschäftigte gemäß § 24 Abs. 2 TVöD oder im Blockmodell gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst b aus dem halbierten Entgelt und einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV, welches in Raten dem Beschäftigten ausgezahlt wird. Bei beiden Altersteilzeitmodellen wird zur Berechnung eine Wochenarbeitszeit nach §  6 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 2 Satz 2 zu Grunde gelegt.

Anträge auf Altersteilzeit mit Wirksamkeit ab 2020 können frühestens nach dem 30.06.2019 vorgelegt werden, da die Anspruchsquote für 2020 erst zu diesem Zeitpunkt festgelegt wird. Grundsätzlich kann jedoch davon ausgegangen werden, dass auch in 2020 eine Inanspruchnahme möglich sein wird.

Bezüglich der jeweiligen Konditionen sollten Interessierte sich mit ihrer Personalführung in Verbindung setzen.