31. August 2021
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Bundesinnenministerium und Gewerkschaften vereinbaren Digitalisierungstarifvertrag

Die fortschreitende Digitalisierung führt unweigerlich zu Veränderungen in der Arbeitswelt. Während oftmals bemängelt wird, dass die Arbeitgeber/der öffentliche Dienst die durch die Digitalisierung vorhandene Chance zur zukunftsgerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu wenig nutzen, so gilt es doch auch zwingend Rahmenbedingungen für neue Arbeitsformen, wie bspw. das mobile Arbeiten zu regeln und Mindeststandards im Sinne der Beschäftigten festzulegen.

 

Hierzu gehört

·         die Bereitstellung der geeigneten technischen Arbeitsausstattung,

·         der Schutz vor ständiger Erreichbarkeit,

·         die Sicherstellung der Einbindung der Beschäftigten in die normalen Abläufe der Dienststelle, u.a..

Es gilt den Spagat zwischen Fortschritt/Automatisierung und der Installation von Schutzmechanismen, für die von Veränderungen betroffenen Beschäftigten, zu schaffen.

Ein erster Schritt in die richtige Richtung ist nun mit dem Digitalisierungstarifvertrag Bund gelungen.

Nach zwei Jahren intensiv geführten Verhandlungen haben sich das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), der dbb beamtenbund und tarifunion und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) auf einen Digitalisierungstarifvertrag Bund geeinigt.

Ziel der Tarifpartner war und ist es, die Arbeitsplätze in der sich durch die Digitalisierung verändernden Arbeitswelt zukunftssicher zu machen. Daher wurden im Tarifvertrag Mechanismen zur Arbeitsplatzsicherung und notwendigen Qualifizierung geregelt sowie die Entgeltsicherung festgelegt.

Der Digitalisierungstarifvertrag Bund kommt zukünftig immer dann zur Anwendung, wenn es in Folge von Digitalisierung zu wesentlichen Änderungen der Arbeitsplatzanforderungen oder Arbeitsplatzbedingungen kommt.

Der Vertrag wurde am 10. Juni 2021 in Berlin zwischen den Tarifpartnern geeint und enthält folgende Kerninhalte:

Kernbestandteil des Tarifvertrags ist die Arbeitsplatzsicherung. Fällt digitalisierungsbedingt ein Arbeitsplatz weg, gibt es einen abgestuften Katalog von Maßnahmen. Priorität hat in jedem Fall die Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes.

Qualifizierung: Gleichzeitig erhalten Bedienstete, deren bisher ausgeübte Tätigkeit durch die Folgen der Digitalisierung wegfällt oder wenn es für ihre Einarbeitung in eine neue Tätigkeit erforderlich wird, einen Anspruch auf Qualifizierung. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, an der Qualifizierung mitzuwirken. Gegenüber den bisherigen Regelungen im TVöD ist das eine massive Verbesserung. Dort ist lediglich ein Anspruch auf ein Qualifizierungsgespräch festgelegt.

Entgeltsicherung: Die Arbeitsplatzsicherung hat absolute Priorität. Nur für den Ausnahmefall, dass einer oder einem Beschäftigten kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, wurden auch Regelungen zur Entgeltsicherung getroffen. Dazu wird eine abschmelzende persönliche Zulage zum Ausgleich der Differenz zum bisherigen Entgelt gezahlt.

Bei einem notwendigen Wechsel des Einsatzortes werden finanzielle Mobilitätshilfen bis zur Höhe von einmalig 6.000 Euro gewährt.

Schließlich enthält die Tarifeinigung Vorgaben für Dienstvereinbarungen zum mobilen Arbeiten. Diese müssen auch zum Schutz vor Selbstüberlastung Regelungen zur Arbeitszeit und zum Ausschluss der Verwendung personenbezogener Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle enthalten.

Der Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Er kann frühestens zum 31. Dezember 2025 gekündigt werden. Rund 126.000 Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst der Bundesverwaltungen unmittelbar betroffen.

 

Digitalisierungstarifvertrag Bund

BMI-Durchfühungshinweise Digitalisierungstarifvertrag Bund