15. Dezember 2018
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Das gesetzliche Wahlrecht zwischen Umzugskosten/Trennungsgeld

Erläuterungen zur sog. "drei plus fünf-Regelung" sowie zur Neuregelung der ATGV.

Historie:

Die Grundaussage des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) lautet: Bei dauerhaften Versetzungen kommt der Dienstherr für die Kosten des Umzugs an den neuen Dienstort auf. Die Zahlung von Trennungsgeld war bisher der gesetzliche Ausnahmefall für einen befristeten Zeitraum. Mit dem gesellschaftlichen Wandel hin zu Haushalten, in dem beide Partner berufstätig sind, ist die familiäre Flexibilität in der gesamten Gesellschaft gesunken und die Bereitschaft zum Pendeln – sei es täglich, sei es an den Wochenenden – deutlich gewachsen. Damit richtet sich der tatsächliche Bedarf und Anspruch der Betroffenen weg von der Umzugskostenvergütung hin zur Gewährung von Trennungsgeld.

In der Bundeswehr war und ist diese Entwicklung in besonderer Weise erkennbar. Als Folge diverser Stationierungsentscheidungen, zuletzt im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr, den damit verbundenen Stationierungsentscheidungen sowie den nachfolgenden Versetzungen war  die Umzugskostenzusage immer weniger ein adäquates Mittel, um den abermals stark gestiegenen Anforderungen an die Mobilität der Beschäftigten im Bereich des BMVg wirksam zu begegnen. Aufgrund der besonderen Anforderungen an die Angehörigen der Bundeswehr wurde im Jahr 2003 auf dem Erlasswege ein faktisches Wahlrecht zwischen Umzugskosten und Trennungsgeld bis zum Abschluss dieser Strukturmaßnahmen – der sogenannte Strukturerlass – ermöglicht. Der zunächst für ein Jahr geltende Erlass wurde zuletzt bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

Aufgrund der im Bereich der dienstlichen Mobilität gewonnenen Erkenntnisse über die persönlichen Bedürfnisse der Bundeswehrangehörigen und einer auch nach Abschluss der Strukturänderungen zu erwartenden hohen Beanspruchung des Personals im Geschäftsbereich des BMVg wurden Arbeiten zu einer dauerhaften Änderung des Bundesumzugskostengesetzes aufgenommen. Erst als diese Forderung in den Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode aufgenommen wurde, konnte sie letztendlich auch im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Ressorts umgesetzt werden.

Im Rahmen des "Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften" wurde die bisher auf dem Erlasswege seit Dezember 2003 im BMVg geregelte – faktische – Wahlmöglichkeit zwischen Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung am 11. Januar 2017 mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt weitgehend gesetzlich verankert.

Um von diesem nunmehr gesetzlichen – und allen Ressorts offenstehenden – Wahlrecht Gebrauch machen zu können, war das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) herzustellen. Dieser aus Sicht des BMVg rein formale Schritt gestaltete sich komplexer als zunächst angenommen. Nach langen intensiven Verhandlungen erteilte der BMF am 3. Juli 2018 sein Einvernehmen, und zwar für das militärische Personal unbefristet und für das Zivilpersonal befristet bis zum 31.12.2021.

Dem BMVg wird bis zum 30. September 2021 Gelegenheit gegeben, die im Vergleich zu den anderen Ressorts besondere Versetzungshäufigkeit auch des Zivilpersonals im eigenen Geschäftsbereich zu belegen. Bei positivem Ergebnis soll auch insoweit ein unbefristetes Einvernehmen ausgesprochen werden.

Ausgenommen von diesem Wahlrecht sind nur die ledigen Angehörigen des Geschäftsbereichs des BMVg, die über keine berücksichtigungsfähige Wohnung nach § 10 Absatz 3 BUKG verfügen.

Mit der Umsetzung des Wahlrechts wird ab dem 1. Januar 2019 begonnen.

 

Inhalt der Regelung:

Das Wahlrecht zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld wird in Form der sogenannten Drei-plus-Fünf Regelung umgesetzt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich bei jeder Versetzung nach dem 1. Januar 2019 die Umzugskostenvergütung (UKV) zugesagt wird. Diese wird aber erst nach drei Jahren wirksam.

Damit hat die/der Bedienstete ohne Hinzutreten weiterer Umstände drei Jahre Zeit bis zu der Entscheidung, ob sie/er die Zusage der UKV in Anspruch nehmen will oder nicht. Entscheidet sie/er sich für die Zusage der UKV, wird sie mit Eingang dieser Erklärung wirksam. Sollte in der Zwischenzeit aber festgestellt werden, dass die Verwendung am fraglichen Dienstort nur noch von kurzer Dauer ist, so wird die Zahlung der UKV nicht mehr gewährt.

Solange die Zusage der UKV nicht wirksam ist, wird Trennungsgeld gezahlt. Entscheidet sich die/der Bedienstete innerhalb der ersten drei Jahre ausdrücklich gegen einen Umzug, wird auf Antrag für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Die Zusage der UKV erlischt mit Zahlung des ersten Trennungsgeldes für den zusätzlichen Fünfjahreszeitraum.

Die Trennungsgeldempfänger/-innen werden im Rahmen Ihrer Trennungsgeldabrechnung monatlich über den Ablauf dieser Frist informiert.

Eine Anrechnung von Zeiten laufender Verwendungen auf die Zeiten der Drei-Plus-Fünf Regelung findet nicht statt.

 

Umsetzung:

Eine Umsetzung aller Trennungsgeldberechtigten zu einem gemeinsamen Stichtag ist aufgrund der hohen Zahl der Betroffenen nicht möglich, sodass die Umsetzung zeitlich gestreckt erfolgen wird. Über das Verfahren der Umsetzung haben wir Sie mit Schreiben der AL’in IUD vom 6. Dezember 2018 informiert.

 

Neuregelung der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV)

Bei einer allgemeinen Auslandsverwendung (Versetzung, Abordnung oder Kommandierung in das Ausland von mehr als drei Monaten Dauer) werden neben den Auslandsdienstbezügen für entstehende trennungsbedingte Mehraufwendungen Auslandstrennungsgeld nach der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) sowie eine Aufwandsentschädigung nach der „Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen, Abordnungen und Kommandierungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland“ (AER) gewährt.

Im Rahmen einer notwendigen Gesamtbereinigung der beiden Vorschriften wurden die Regelungen grundlegend überarbeitet und vereinfacht. Gleichzeitig wurden bei dieser Gelegenheit die Regelung der AER wieder in die ATGV integriert.

Dies ist mit der Neufassung der ATGV, die zum 1. Januar 2019 in Kraft tritt, erfolgt. Die AER wird zeitgleich aufgehoben.

Nachfolgend sind die wesentlichen Änderungen genannt, die im Rahmen der Neuregelung ab dem 1. Januar 2019 zur Anwendung kommen:

Für dienstliche Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2018 begonnen haben, ist die neue Auslandstrennungsgeldverordnung nicht anwendbar.

 

Ministerialdirektorin Barbara Wießalla

Abteilungsleiterin Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen (IUD) der Bundeswehr im Bundesministerium der Verteidigung