23. Februar 2017

Umzugskostenvergütung (UKV) und Trennungsgeld (TG): Wahlrecht nun gesetzlich verankert!

Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10. Januar 2017 trat eine Änderung des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in Kraft, die bereits im Koalitionsvertrag gefordert wurde: das Optionsmodell zwischen UKV und TG. Bei einer Versetzung kann in Zukunft zwischen der Zusage der Umzugskostenvergütung und der Gewährung von Trennungsgeld frei gewählt werden.

Es gilt derzeit jedoch zu beachten, dass der Stichtag zur Umsetzung im Geschäftsbereich BMVg noch in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt werden muss. Insofern gilt der Strukturerlass für Trennungsgeldempfänger (Alt- und Neufälle) in der Bundeswehr zunächst fort.

Was besagt nun das Optionsmodell genau?

Bei zukünftigen Versetzungen mit Dienstortwechsel erhält der bzw. die Betroffene die Zusage der Umzugskostenvergütung. Diese wird jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren nicht wirksam, es sei denn der Umzug ist gewünscht. Dafür besteht für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Trennungsgeld. Die sogenannte drei plus fünf-Regel sieht nun vor, dass der bzw. die Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Dreijahresfrist entscheiden muss, ob er bzw. sie umzugswillig ist. Ist dies nicht der Fall, so kann er bzw. sie für weitere fünf Jahre Trennungsgeld beantragen. Die Abrechnungsstellen des Kompetenzzentrums Travelmanagement werden rechtzeitig vor Ablauf der Erklärungsfrist den Trennungsgeldempfänger bzw. die Trennungsgeldempfängerin anschreiben.

Acht Jahre normierte Planungssicherheit, ein längst überfälliger Schritt, wenn man bedenkt, dass sich die Bundeswehr immer mehr aus der Fläche zurückgezogen hat und so von den Kolleginnen und Kollegen ein Höchstmaß an Flexibilität voraussetzt. Mit der Änderung des BUKG wurden nun endlich wesentliche Elemente des Strukturerlasses der Bundeswehr in eine gesetzliche Regelung umgesetzt. Dafür hatte sich auch der Verband der Beamten der Bundeswehr e.V. (VBB) massiv eingesetzt.

Die Frist beginnt im Übrigen mit jeder neuen dienstlichen Maßnahme von Neuem, bzw. gilt auch bei einer Verlängerung der Verwendungsdauer am neuen Dienstort bzw. bei einer Versetzung ohne Wechsel des Dienstortes, sofern ein Verbleib aus dienstlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Eine Formulierung, die zwar einen Auslegungsspielraum, zugleich aber auch Tür und Tor für eine mögliche Ungleichbehandlung eröffnet. Hier sollte nach Auffassung des VBB im Interesse aller Bediensteten der Bundeswehr eine einheitliche Regelung gefunden und nachgebessert werden.