01. September 2020
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Der lange Marsch zur A 13 gZ

Am Anfang stand die gute Absicht. Seit Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) am 1. Januar 2020 besteht die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A13 abheben, in allen Laufbahnen eine Amtszulage nach A 13 gZ zu gewähren.

Ein bemerkenswerter Erfolg für das Bestandspersonal, ein beachtenswertes Symbol der Wertschätzung.

Die Freude währte nur kurz, wurde von der dominierenden Frage der schnellen und korrekten Umsetzung verdrängt. Derweil produzierte die Gerüchteküche schwer verdauliche Kost, Annahmen und Halbwahrheiten kursierten. Die Aufregung war groß: Welche Dienstposten werden gehoben, wer ist dran, geht das überhaupt mit rechten Dingen zu?

Die Position der Bundesleitung des VBB war von Anfang an eindeutig: Dieser Teil des BesStMG ist schnell und vor allem korrekt umzusetzen. Langwierige juristische Auseinandersetzungen um die Besetzungen sind zu vermeiden, das schmälert nur den Erfolg. Da regelmäßig keine Beurteilungen für den infrage kommenden Personenkreis vorliegen, müssen faire und belastbare Grundlagen für die jeweilige Auswahl geschaffen werden.

Im Juli hat BMVg Organisation der Hebung hierfür identifizierter Dienstposten innerhalb der Obergrenzen zugestimmt. Weiter ist der erste Teil der für dieses Jahr vorgesehenen Hebungen zum 1. September 2020 in den Organisationsgrundlagen umzusetzen. Zudem stehen für das kommende Jahr weitere Planstellenhebungen in Aussicht. Das lässt hoffen!

Klar war auch, dass diese Hebungen von Dienstposten nach A 13 gZ innerhalb des gesamten Geschäftsbereichs deren Ausschreibung und Besetzung im Wege der Bestenauslese erfordert. Damit sind unvermeidbar Beurteilungen im Spiel. Nach den Beurteilungsrichtlinien war bisher der betroffene Personenkreis BesGr A 13 g von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen, was damit hinfällig wird. Nun werden auch diese Kolleginnen und Kollegen wieder regelmäßig beurteilt, jedoch wird der maßgebliche Beurteilungszeitraum zweckmäßigerweise verkürzt werden.

Dieser Weg erscheint steinig und lang, aber gibt es regelkonforme Abkürzungen? In Gesprächen mit der Abteilung P wurde deutlich, dass scheinbare Abkürzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu langen juristischen Auseinandersetzungen führen würden, was einer gewollten zügigen Stellenbesetzung im Wege steht. Davon hätte niemand etwas, letztlich wäre das nicht zielführend.

Zugegeben, in der Bundesleitung hätten wir uns auch eine schnellere Umsetzung gewünscht und „quick wins“ vermeldet, aber etwaige Ungeduld darf den hart erkämpften Erfolg des BesStMG nicht überdecken. Also weiter positiv denken und dranbleiben…