09. November 2020

Beurteilungsbestimmungen BMVg – Sind 2021 keine Beurteilungen möglich?

Unruhe unter den zivilen Beschäftigten stiftete jüngst der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats beim BMVg (GPR) mit einer per E-Mail an einen unbekannten Verteilerkreis gerichteten Information. Demzufolge ist der GPR „besorgt“, weil die Regelungen der Beurteilungsbestimmungen für die Beamtinnen und Beamten des BMVg zusätzlich auf die A13g-Besoldeten ausgeweitet werden soll.

Dem Verband der Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr e.V. (VBB) ist es wichtig, objektiv und sachlich richtig zu informieren. Schon in der Ausgabe 10 des VBB-Magazins hatten wir dargelegt, dass im Sinne einer fairen Ausschreibung und Besetzung der Dienstposten im Wege der Bestenauslese kein Weg an einer Regelbeurteilung für die Beschäftigten im Spitzenamt des gehobenen Dienstes vorbeigehen kann.

Zeit ist Geld – Der lange Marsch zur A13g mZ im Ministerium wird unnötig länger

„Zeit ist Geld“, so lautete die Einleitung des Unterabteilungsleiters BMVg P II, MinDirig Meyer-Höper. Einer Einladung folgend hatte er Ende Oktober 2020 an einem dreistündigen Gespräch mit dem Vorsitzenden des GPR und anderen Mitgliedern der Beamtengruppe teilgenommen. Drei Monate lang hatte er bis dahin vergebens auf die Beantwortung seines Beteiligungsschreibens vom 29. Juli 2020 gewartet.

Der Hauptpersonalrat beim BMVg hingegen hatte wesentlich schneller reagiert und seine Zustimmung zur Streichung der Ausnahme der Beurteilungspflicht für Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13g in den Beurteilungsbestimmungen erteilt. Damit lagen für die durch ihn vertretenen Beschäftigten die Voraussetzungen für Bewerbungen auf die im September dieses Jahres eingerichteten Dienstposten A13g mit Zulage (mZ) vor. Nicht so fürs BMVg mit seinen eigenen Beurteilungsbestimmungen.

Warum benötigt das BMVg Regelbeurteilungen auch für Beamtinnen und Beamte A13g?

Wenn auch zu Beginn des Jahres die Erstellung von Anlassbeurteilungen noch als möglicher Behelf aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung denkbar gewesen wäre, ist dieses Instrument jedoch mittlerweile für die Beamtinnen und Beamten A 13g nicht mehr geeignet. Denn jeder fünfte dieses Personenkreises wird die Möglichkeit erhalten, auf einen Dienstposten A13g mZ gefördert zu werden. Es handelt sich dabei also gerade nicht nur um konkrete, einzelne Anlässe, sondern um regelmäßig anfallende Auswahlentscheidungen. Denn die Dienstposten A13g mZ sind dauerhaft eingerichtet und bei Freiwerden nachzubesetzen.

Kein zeitlicher Gewinn durch Anlassbeurteilungen

Die generelle Erstellung von Anlassbeurteilungen würde im Falle von erwartbaren Konkurrentenklagen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu langen juristischen Auseinandersetzungen führen.  Ein vermeintlich zeitlicher Gewinn durch die Nutzung von Anlassbeurteilungen würde dadurch ins Gegenteil verkehrt.

Zudem müssten bei einer so großen Vergleichsgruppe selbstverständlich auch bei Anlassbeurteilungen die Quoten nach der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) eingehalten werden.

Aufstieg nach § 27 BLV künftig nur noch mit Regelbeurteilung

Hinzu kommt, dass für die Zulassung zum Stellenbesetzungsverfahren nach § 27 BLV eine Anlassbeurteilung schon heute nicht mehr ausreichend ist. Eine entsprechende Übergangsregelung ist bereits ausgelaufen.

Verzicht auf Beurteilung bereits heute möglich

In dem Informationsschreiben des Vorsitzenden des GPR wird als weiterer Grund für die Nichtzustimmung die Forderung nach einem möglichen Verzicht auf Beurteilungen erhoben. Diese Forderung ist gegenstandslos, denn ein Verzicht ist nach den jetzigen Beurteilungsbestimmungen (Ziffer 1062) bereits heute schon möglich.

Evaluierung der Beurteilungsbestimmungen geht weiter

Weiterhin behauptet der GPR-Vorsitzende, „die Amtsseite hat den GPR gebeten, die Evaluierung zu beenden.“ Selbstverständlich führt nicht der GPR, sondern die Amtsseite die Evaluierung durch. Diese läuft noch, ein Ende ist nach Information des VBB auch nicht terminiert. Die Rückmeldungen im Rahmen der Evaluierung waren überwiegend positiv und konstruktiv. Daher bilden sie eine gute Grundlage für die Überarbeitung der Beurteilungsbestimmungen.

Keine Beurteilungen im BMVg 2021? Nachteile gegenüber dem nachgeordneten Bereich?

Daher, so befürchtet der VBB, hat der GPR mit seiner Nichtzustimmung auch zum Wegfall des Wirksamkeitsdatums dafür gesorgt, dass es zu Beginn des kommenden Jahres überhaupt keine Beurteilungsbestimmungen im BMVg mehr geben könne. Der Beurteilungsdurchgang des gehobenen Dienstes im BMVg zum Stichtag 31.01.2021 ist demnach stark gefährdet. Mit den Beurteilungsdurchgängen für die Kolleginnen und Kollegen im nachgeordneten Bereich kann dagegen jedoch begonnen werden. Um die Chancen für die zivilen Beschäftigten im BMVg nicht zu schmälern, müssen jetzt alle potenziellen Bewerberinnen und Bewerber warten, bis eine Einigung hinsichtlich der Beurteilungsbestimmungen BMVg erzielt wurde.

Nun ist die Leitung gefordert

In einem bilateralen Gespräch hat der Bundesvorsitzende VBB, Dr. Liesenhoff, gegenüber Staatsekretär Hoofe die ernsthaften Sorgen des VBB über diese negative Entwicklung dargelegt und dringend eine konstruktive Lösung im Sinne aller Beamten angemahnt. Sts Hoofe hat zugesagt, diesen unnötigen und unhaltbaren Zustand zu beenden und eine angemessene Lösung herbeizuführen. „Wir dürfen nicht zulassen“, so der Bundesvorsitzende, „dass durch eine möglicherweise unterschiedliche Behandlung ein Keil zwischen die Beschäftigten des BMVg und des nachgeordneten Bereichs getrieben wird.“

Der VBB hofft sehr auf eine baldige Einigung zwischen GPR und der Amtsseite. Vielleicht bringt die laufende Personalratswahl ja eine günstige Wendung auch in dieser Angelegenheit.