10. Juni 2020
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Gelungener Informationsaustausch zum § 27 der Bundeslaufbahnverordnung

Nicht nur in Personalratskreisen gibt der „berühmt-berüchtigte § 27“ traditionell Anlass zu leidenschaftlichen Diskussionen, denn es geht um den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn. Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) wird derzeit novelliert, was zu einem sachlichen Informationsaustausch zwischen Vertretern der Abteilung Personal des BMVg und der Bundesleitung VBB führte.

Perspektivisch betroffen: Der gehobene und der mittlere Dienst

Die Regelungen des Bundesbeamtengesetzes werden in der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (BLV) konkretisiert. Mit dem novellierten § 27 „Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte“ wird zukünftig die Möglichkeit eröffnet, in die nächsthöhere Laufbahn zu wechseln. sofern drei Dienstjahre in dem zweithöchsten Amt absolviert sind und die letzten beiden Regelbeurteilungen in der höchsten oder zweithöchsten Bewertungsstufe erfolgt sind. Dies bietet einer größeren Personengruppe als bisher die Möglichkeit, sich auf entsprechende Dienstposten zu bewerben. Deren Besetzung erfolgt als Stellenbesetzungsverfahren nach Leistung, Eignung und Befähigung.

Somit befinden wir uns mitten im Spannungsfeld zwischen den Erwartungen der betroffenen Beamtinnen und Beamten, den übergeordneten Absichten der Personalführung und den Interessen unseres Verbandes im Auftrag unserer Mitglieder. Es geht also in vieldeutiger Hinsicht um Entwicklungsperspektiven.

Die Mischung macht’s!

Der Bundesvorsitzende Dr. Liesenhoff wurde begleitet von den Mitgliedern der Bundesleitung Schütte, einem erfahrenen Projektleiter, der kürzlich selbst ein Aufstiegsverfahren in den höheren Dienst absolviert hat sowie vom langjährigen Personalratsvorsitzenden Dobry, Angehöriger des mittleren Dienstes. Die Absicht der übergeordneten Personalführung wurde von Unterabteilungsleiter P II Meyer-Hoeper und seiner Referatsleiterin Marmann kompetent vertreten. Wie sich schnell zeigte, hat der Teilnehmerkreis gepasst und die kleine Veranstaltung wurde eine runde Sache.

Auch wenn im Gespräch seitens des BMVg der Ausnahmecharakter des § 27 BLV betont wurde, stellt sich der § 27 BLV aus Sicht des VBB als hervorragendes Instrument dar, um leistungsstarken Beamtinnen und Beamten - gerade in der Fläche - realistische Laufbahnperspektiven zu geben. Das eine schließt das andere nicht aus. Der VBB wird sich weiterhin auf allen Ebenen dafür einsetzen, dass die Möglichkeiten des § 27 BLV zur Personalentwicklung in allen Dienststellen bestmöglich genutzt werden.