Neues zur Bundeslaufbahnverordnung (BLV) § 27
Im Frühjahr 2020 wurde die zweite Änderung der Bundeslaufbahnverordnung gestoppt. Das Bundesministerium des Innern hat nun Änderungen des § 27 BLV in einem erneuten Entwurf im Dezember 2020 mit dem dbb beamtenbund und tarifunion diskutiert.
Nachfolgende Änderungen sind hierbei geplant:
- In obersten Bundesbehörden wird am Endamt als Voraussetzung festgehalten. Die obersten Bundesbehörden können für ihre nachgeordneten Behörden festlegen, dass das Erreichen des vorletzten Amtes ausreicht. Dies stellt leider eine Verschlechterung gegenüber der vorherigen Version dar, da dort als Zulassungsvoraussetzung das vorletzte Amt einer Laufbahn festgelegt war und nicht eine gesonderte Festlegung durch eine oberste Bundesbehörde benötigte.
- In Einzelfällen kann in den obersten Bundesbehörden ein Dienstposten bis zum dritten Beförderungsamt möglich sein. Grundsätzlich ist dies positiv zu bewerten, sollte aber nicht nur obersten Bundesbehörden vorbehalten sein, sondern im gesamten nachgeordneten Bereich gelten.
Gerade in der Möglichkeit mit dem Aufstieg nach BLV § 27 das dritte Beförderungsamt zu erreichen sieht der Verband der Beamten und Beschäftigten der Bundeswehr e.V. (VBB) großes Potential. Dies gilt insbesondere bei einem Wechsel vom mittleren in den gehobenen Dienst.
Wir bleiben für Sie dran!