09. Juli 2020
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Umsetzung Mütterrente auf Bundesbeamte/innen

Im Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts, kurz Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) wurde geregelt, dass der Kindererziehungszuschlag, wie er für vor 1992 geborene Kinder im Sozialgesetzbuch Buch VI in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt ist, nun inhaltsgleich auf Bundesbeamtinnen und -beamte übertragen wird. Diese Regelung tritt für Bundesbeamte am 1. September 2020 in Kraft.

Der VBB hat sich stets für diese systemgerechte Übertragung auf das Versorgungsrecht im Beamtenbereich eingesetzt.

Derzeit wird das Verfahren vorbereitet, um die neuen Bestimmungen umzusetzen. Nach Umsetzung soll eine Information der Betroffenen in der Bezügemitteilung erfolgen. Eine Antragstellung zum jetzigen Zeitpunkt wäre verfrüht, da noch keine Bearbeitung stattfinden kann. Anträge, die bis zum 30. November 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. September 2020 gestellt. Später eingehende Anträge gelten ab Beginn des Antragsmonats. Künftige PensionärInnen werden die verbesserten Leistungen von Amts wegen erhalten.

Für die nach dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder ändert sich nichts, hier hatte der Gesetzgeber bereits die vorteilhafte rentenrechtliche Regelung ins Beamtenversorgungsrecht inhaltsgleich übernommen.

Für Betroffene mit Kindern, die vor dem 01. Januar 1992 geboren sind gilt: Bei der Neuregelung in § 50a BeamtVG sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

1. Wurde das Kind innerhalb des Beamtenverhältnisses geboren, wird statt der bisherigen Bewertung von pauschal sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ab Geburt ein Kindererziehungszuschlag für 30 Monate entsprechend SGB VI gewährt. Dies geschieht nicht von Amts wegen, sondern muss beantragt werden.

Dem Antrag wird stattgegeben, d. h., die Versorgungsbezüge werden neu festgesetzt, wenn die Gewährung des neuen Kindererziehungszuschlags bei gleichzeitigem Wegfall der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach altem Recht (6 Monate) eine finanzielle Verbesserung bewirkt.

2. Wurde das Kind vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis geboren, wird ein Kindererziehungszuschlag unter Berücksichtigung von 30 Monaten statt wie bisher von 12 Monaten gewährt. Dies wird von Amts wegen berücksichtigt, muss also nicht gesondert beantragt werden.

Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Weitere Informationen:

 

Merkblatt des BMI

Durchführungshinweise

#WirsindVBB - Für das Zivilpersonal der Bundeswehr!