29. November 2020

Mütterrente – rückwirkende Beantragungsmöglichkeit endet morgen (30.11.2020)!

Im Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, kurz Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) war auch die wirkungsgleiche Übernahme der rentenrechtlichen Regelungen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder („Mütterrente“) auf Beamtinnen und Beamte geregelt worden. Diese Regelung trat für Bundesbeamte am 1. September 2020 in Kraft.

Anträge, die bis zum 30. November 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. September 2020 gestellt. Später eingehende Anträge gelten ab Beginn des Antragsmonats. Künftige Pensionäre/innen werden die verbesserten Leistungen von Amts wegen erhalten.

Für Betroffene mit Kindern, die vor dem 01. Januar 1992 geboren sind gilt: Bei der Neuregelung in § 50a BeamtVG sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

1. Wurde das Kind innerhalb des Beamtenverhältnisses geboren, wird statt der bisherigen Bewertung von pauschal sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ab Geburt ein Kindererziehungszuschlag für 30 Monate entsprechend SGB VI gewährt. Dies geschieht nicht von Amts wegen, sondern muss beantragt werden.

Dem Antrag wird stattgegeben, d. h., die Versorgungsbezüge werden neu festgesetzt, wenn die Gewährung des neuen Kindererziehungszuschlags bei gleichzeitigem Wegfall der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach altem Recht (6 Monate) eine finanzielle Verbesserung bewirkt.

2. Wurde das Kind vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis geboren, wird ein Kindererziehungszuschlag unter Berücksichtigung von 30 Monaten statt wie bisher von 12 Monaten gewährt. Dies wird von Amts wegen berücksichtigt, muss also nicht gesondert beantragt werden.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat mitgeteilt, dass ein gesonderter Vordruck (nach Absprache mit den Durchführungsstellen) wegen der Einmaligkeit der Beantragung auf Neuberechnung nicht erstellt wurde. Stattdessen wurde in den Bezügemitteilungen auf Folgendes hingewiesen: „Den formlosen schriftlichen oder elektronischen Antrag senden Sie bitte unter Angabe Ihrer Personalnummer an Ihre Versorgungsdienststelle…“. Den Versorgungsempfängern/innen ist damit die Möglichkeit eröffnet, auch eine E-Mail mit dem Antragsinhalt (Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder mit der Bitte um Neufestsetzung der Versorgungsbezüge im Falle einer finanziellen Verbesserung bei entsprechender Anwendung) an die Versorgungsstelle zu schicken.