27. Juli 2020
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COVID-19: Informationen für Beamte & Tarifbeschäftigte - Aktualisierung

Dienstrechtliche Hinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zu dem Umgang mit dem Coronavirus (Stand 24.07.2020)

Beigefügte dienstrechtlichen Hinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zu dem Umgang mit dem Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) wurden am 24. Juli 2020 bekannt gegeben. Zudem wird ausdrücklich auf folgende Neuerungen im Vergleich zu den dienstrechtlichen Hinweise des BMI vom 12. März 2020 hingewiesen:

Frage 2:        
Beamtinnen und Beamte, die aufgrund der COVID-19-Pandemie aus dem Ausland nicht zurückreisen und ihren Dienst deshalb nicht rechtzeitig antreten können und das ihrem Dienstherrn mitteilen, bleiben nicht unerlaubt vom Dienst fern, da ihre Pflicht zur Dienstleistung objektiv unmöglich ist. Ihren Anspruch auf Besoldung behalten sie jedoch nur dann, wenn ihnen der nicht rechtzeitige Dienstantritt nicht persönlich vorgeworfen werden kann. Die Prüfung, ob ein schuldhaftes Handeln der Beamtin oder des Beamten vorliegt (einfache Fahrlässigkeit genügt), obliegt der jeweiligen Dienststelle im Einzelfall.

Für Tarifbeschäftigte gilt das sog. Wegerisiko. Erscheinen Tarifbeschäftigte nicht rechtzeitig zur Arbeit, entfällt - unabhängig von einer persönlichen Vorwerfbarkeit - grundsätzlich der Vergütungsanspruch.  

In diesen Fällen kann ein Verlust des Besoldungs- oder Entgeltanspruchs dadurch verhindert werden, dass für den maßgeblichen Zeitraum Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich genommen wird.


Frage 3:
In Fällen, in denen ein Kind z.B. wegen Erkältungssymptomen die Kindertagesstätte nicht besuchen darf, kann die bzw. der Sorgeberechtigte die Möglichkeit des § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. Sonderurlaub nach § 21 Absatz 1 Nr. 4, Absatz 2 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) in Anspruch nehmen.

Im Übrigen werden durch die Beantwortung der Frage 3 die Regelungen der Rundschreiben des BMI vom 16. März 2020 (Az. D2-30106/24#3, D5-31002/17#9), vom 7. April 2020 (Az. D2-30106/28#4, D5-31002/30#5) sowie vom 20. Juli 2020 (Az. 30106/28#4, D5-31002/30#6) zusammengefasst.


Frage 11:
Kann bereits genehmigter Erholungsurlaub aufgrund von Quarantänemaßnahmen nicht angetreten werden, kann der Erholungsurlaub von Beamtinnen und Beamten in entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 2 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) verschoben werden.
Bereits angetretener Urlaub kann ab dem Zeitpunkt der Quarantäne abgebrochen und die verbleibenden Erholungsurlaubstage dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden, sofern die Quarantänesituation nicht bewusst als mögliche Folge des eigenen Handelns in Kauf genommen wurde.

Arbeitgeber und Tarifbeschäftigte sind grundsätzlich an die Festlegung des Erholungsurlaubs gebunden.  
Kann bereits genehmigter Erholungsurlaub aufgrund von Quarantänemaßnahmen nicht angetreten werden, kann der Erholungsurlaub in Absprache mit dem Arbeitgeber wieder zurückgenommen und dem Urlaubskonto gutgeschrieben werden.
Bereits angetretener Urlaub sollte in Fällen einer angeordneten Quarantäne im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unterbrochen bzw. verlegt und dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden.
Eine einvernehmliche Unterbrechung bzw. Verlegung kommt jedoch regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Quarantänesituation bewusst als mögliche Folge des eigenen Handelns in Kauf genommen wurde.


Frage 12:
Ein behördliches Verbot, einen bestimmten Ort zu verlassen (z.B. eine sog. Heimquarantäne), ist als entschuldigtes Fernbleiben vom Dienst anzuerkennen. Bei einem entschuldigten Fernbleiben vom Dienst behalten Beamtinnen und Beamte ihren Anspruch auf Besoldung, vgl. § 9 BBesG. Zur Gewährleistung eines effektiven Seuchenschutzes ist eine behördlich angeordnete Quarantäne auch dann als entschuldigtes Fernbleiben vom Dienst anzuerkennen, wenn die Beamtin oder der Beamte die Anordnung der Quarantäne in vorwerfbarer Weise selbst verursacht hat (weil sie/er z.B. in eine Region eingereist ist, die als Corona-Risikogebiet eingestuft ist).
Eine disziplinarrechtliche Würdigung ist im Einzelfall vorzunehmen.

Tarifbeschäftigte behalten ihren Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auch dann, wenn sie die Quarantäne in vorwerfbarer Weise selbst verursacht haben.

Werden Tarifbeschäftigte infolge einer COVID-19-Erkrankung arbeitsunfähig, weil sie im Rahmen einer Privatreise gegen eine Reisewarnung verstoßen haben, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) ausgeschlossen sein, sofern die Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Tarifbeschäftigten die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Alle Beamtinnen und Beamten sind aufgefordert, die vielfältigen Informationen ihrer Dienstherren tagesaktuell zu beachten und sich über allgemein zugängliche oder spezielle Informationsquellen zu unterrichten.

Dienstrechtliche Hinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zu dem Umgang mit dem Coronavirus (Stand 24.07.2020)