28. April 2020

Beihilfe-Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Vor dem Hintergrund der Corona Pandemie möchten wir über weitere für die Beihilfe des Bundes relevant gewordene Punkte informieren:

1. Keine Beihilfefähigkeit von Aufwendung für Atemschutzmasken bzw. Mund-Nasen-Schutzmasken

Schutzmasken sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Als präventive Schutzvorkehrungen sind sie der privaten Lebenssphäre zuzuordnen.

Ausnahme: Eine Anerkennung als Hilfsmittel ist nur im Einzelfall nach § 25 Abs. 5 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) möglich, wenn sie etwa eine Krankenbehandlung unterstützen oder den Erfolg sichern sollen, so zum Beispiel bei Krebspatienten nach einer Chemo- oder Strahlentherapie. In diesem Fall ist immer eine vorherige ärztliche Verordnung notwendig.

 

2. Beihilfefähigkeit von Aufwendung für Antikörpertest auf SARS-CoV 2

Derzeit sind nur einzelpersonenbezogene ärztlich verordnete und durchgeführte Tests beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für selbst beschaffte Test oder Massentest ohne vorherige personenbezogene medizinische Indikation scheidet aus.

 

3. Befristete Übernahme eines Zuschlags für Botendienst von Apotheken

§ 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 20. April 2020 sieht einen befristeten Zuschlag in Höhe von 5 € für den Botendienst von Apotheken vor. Entsprechende Aufwendungen sind nach § 23 BBhV direkt beihilfefähig.

 

4. Corona Hygienepauschale für Zahnärzte

Zahnärzte können analog Geb.-Nr. 3010 GOZ eine Pauschale für erhöhten Hygieneaufwand abrechnen. Entsprechende Aufwendungen sind beihilfefähig.

 

5. Beihilfefähigkeit von Aufwendung für Telefonkonsultationen/Telefonberatungen

Aufwendungen für telefonische ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Beratung, die entsprechend der GOÄ oder GOZ abgerechnet werden, können vom 1. April bis 30. Juni 2020 als beihilfefähig anerkannt werden Voraussetzung hierfür ist das die Patienten/innen den Ärzten, Zahnärzten oder Psychotherapeuten bekannt sind beziehungsweise ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt bereits stattgefunden hat.

 

6. Beihilfefähigkeit von Aufwendung für Videosprechstunden

In der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 bedarf es für psychotherapeutische Leistungen vor der Behandlung keines unmittelbaren persönlichen Kontaktes zwischen Arzt und Patient.

 

7. Keine Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für computergestützte Therapieprogramme im Bereich der Psychotherapie

Aufwendung für online gestützte Therapieprogramme als therapieersetzende Anwendungsform in der ambulanten Behandlung (Psychotherapie) sind nicht beihilfefähig.

 

Zu guter Letzt erlauben wir uns den Hinweis, dass sich hier weitere Änderungen aufgrund der sehr dynamischen Entwicklung der Maßnahmen und politischer Vorgaben ergeben können. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

#WirsindVBB – Für das Zivilpersonal der Bundeswehr!