Leider nur Minimalziel erreicht
Der sogenannte Doppelkopferlass der Abteilungen BMVg P II 4 und IUD II 6, veröffentlicht am 05.08.2024, sorgte auf den Feuerwachen für viel Unverständnis und Empörung. Der abrupte Stopp des Stellenbesetzungsverfahrens und die Formulierungen im Erlass wurden von den Beschäftigten als Affront empfunden.
Nach einer Intervention durch den Hauptpersonalrat beim BMVg (HPR) wurde der Erlass am 31.08.2024 bis auf weiteres ausgesetzt. In der Folge fanden sowohl eine Beteiligung der Gewerkschaften und Verbände, als auch mehrere Gespräche zwischen den Fachabteilungen des BMVg und dem Ausschuss Brandschutz im HPR statt.
Unter der Federführung von Brandoberamtsrat Christian Frey (DBwV), Regierungsoberamtsrat Steffen Espig (VBB) und Volker Straub (VAB) wurden über ein Jahr lang Begrifflichkeiten diskutiert und Argumente ausgetauscht. Man war sich einig, dass das Verfahren zur Stellenbesetzung nach § 27 BLV auf Ämterebene und an den Schulen weiterhin erlaubt ist. Allerdings, und das wurde im Bereich Brandschutz bisher nicht praktiziert, ist der § 27 BLV stellengebunden.
Im Hinblick auf den Einsatzdienst konnte letztlich nur ein Minimalziel erreicht werden, indem das Stellenbesetzungsverfahren im Einsatzdienst nicht vollständig ausgeschlossen ist, sondern auf absolute Ausnahmefälle beschränkt wird, über die das Ministerium im Einzelfall entscheidet.
Trotz dieses kleinen Erfolgs sind sich Frey und Espig sowie die weiteren Ausschussmitglieder einig:
„Es bleibt für uns unverständlich, warum für die Beschäftigten des mittleren Dienstes die Fachlichkeit nicht anerkannt wird, selbst wenn eine entsprechende Qualifizierung, wie z. B. der Zugführerlehrgang, vorliegt.“
Wie es mit dem § 27 BLV weitergeht, bleibt abzuwarten. Derzeit gibt es Initiativen vom Bundesministerium des Inneren den § 27 BLV ganz zu streichen und stattdessen die fachspezifische Qualifizierung in den Mittelpunkt zu stellen. Sowohl DBwV als auch VBB sprechen sich – gerade im Hinblick auf die Attraktivität – klar für den Erhalt der Regelung aus. Unser Ziel ist eine Beibehaltung des § 27 BLV mit der notwendigen Ergänzung, die die spezifischen Anforderungen wie die Zugführerausbildung im Brandschutz berücksichtigt.