30. November 2021

Änderung bei kieferorthopädischen Leistungen (§ 15a BBhV)

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. März 2021, Az. 5 C 11.19 entschieden, dass für die Eingliederung von Klebebrackets neben der Nummer 6100 nicht zusätzlich auch die Nummer 2197 Anlage 1 GOZ abgerechnet werden kann, weil deren selbstständige Berechnungsfähigkeit nach Paragraf 4 ABS. 2 Satz 2 GOZ grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Beihilfeberechtigten wird daher für den Fall der Ablehnung einer doppelten Berechnung im Beihilfebescheid geraten, bei ihrem Zahnarzt auf eine Rechnungskorrektur hinzuwirken.

Das Rundschreiben des BMI aus 2016 hierzu wurde entsprechend durch Rundschreiben D6-30111/43#16 ersetzt.