17. Januar 2024

Fachinformation

Änderung der Sonderurlaubsverordnung (Sonderurlaub bei Betreuung eines erkrankten Kindes)

Das BMI hat die Änderung der Sonderurlaubsverordnung in Bezug auf die Betreuung eines erkrankten Kindes mit Wirksamkeit zum 01.01.2024 bekannt gegeben.

Durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) vom 15.12.2023, das eine Änderung des § 45 Absatz 2a SGB V vorsieht, wird ab dem 1. Januar 2024 anstatt des wieder regulären Leistungszeitraums für das Krankengeld bei Betreuung eines erkrankten Kindes eine befristete Erhöhung für die Jahre 2024 und 2025 erfolgen.

Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs nun:

  1. Für jedes Kind längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
  2. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr.

Begründung:
Beamtinnen und Beamte sollen durch eine derzeit noch im Rechtsetzungsverfahren befindliche Änderung der Sonderurlaubsverordnung befristet für die Kalenderjahre 2024 und 2025 bis zu 13 Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge erhalten. Dies entspricht einer Übertragung von rund 90 Prozent (rechnerisch 86,6 Prozent) der 15 Tage Freistellung gemäß § 45 SGB V und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Krankengeldanspruch als Lohnersatzleistung der Höhe nach noch um individuell anteilige sozialversicherungsrechtliche Abgaben gekürzt wird.


Die Anzahl der Sonderurlaubstage für Alleinerziehende sowie die maximale Höhe des Anspruch bei mehreren Kindern leitet sich von 13 Tagen proportional im gleichen Verhältnis ab, wie dies § 45 Absatz 2a SGB V für die Beschäftigten vorsieht. Alleinerziehende werden bis zu 26 Sonderurlaub gewährt. Bei mehreren Kindern beträgt die Anspruchshöhe maximal 30 und bei Alleinerziehenden 60 Tage pro Kalenderjahr.