30. Januar 2019

Änderungen beim Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) geplant

Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) anzubieten.

§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX legt dabei fest, dass der Arbeitgeber mit Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, die Möglichkeiten klärt, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Die zuständige Interessenvertretung ist zu beteiligen, bei schwerbehinderten Menschen zudem die Schwerbehindertenvertretung. Wie diese Klärung im Detail auszusehen hat, gibt § 167 Absatz 2 SGB IX bewusst nicht vor.

Im April 2017 hat jedoch das Bundesministerium des Innern, jetzt Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in der Personalakten-Richtlinie des Bundes festgelegt, dass der Zweck des BEM es gebietet, dass das BEM-Verfahren nicht von der Personalabteilung durchgeführt wird. Im Mai 2017 erfolgte sodann der Hinweis, dass mit dem Begriff Personalabteilung in diesem Zusammenhang die personalverwaltende Stelle (…) gemeint sei, d.h. das Personalreferat im eigentlichen Sinne. Im Mai 2018 erfolgte dann eine weitere Relativierung, dass „ausschließlich mit der Personalbetreuung beauftragte Mitarbeiter nicht als BEM-Beauftragte eingesetzt werden sollen.“

Nichts desto trotz bedurfte/bedarf das BEM der Überarbeitung bzw. der Neufassung im Verteidigungsressort.

Ziel ist ein wirkungsvolles, akzeptiertes, rechtlich belastbares, unbürokratisches und praktikables Verfahren, das sich einfügt in das Gesamtkonzept des Betrieblichen Gesundheitsmanagements. Dabei soll sogleich die Bekanntheit sowie das Verständnis für das BEM verstärkt und der geringen Akzeptanz entgegengewirkt werden - zum Wohle der Bediensteten in der Bundeswehr.

Zur Umsetzung sollen zukünftig BEM-Beauftragte im Verteidigungsressort eingesetzt werden. Diese sollen Träger/innen des Verfahrens sein – von der Initiierung/dem Erstkontakt, über die Koordinierung des Verfahrens bis hin zur Erfolgskontrolle und der Dokumentation. Dabei soll die BEM-Verantwortung nicht mehr bei der Personalführung – wie bisher – sondern künftig im Sozialdienst (bei den zivilen Angehörigen des Ministeriums beim Sozialen Dienst BMVg Bonn/Berlin; für die zivilen Angehörigen des nachgeordneten Bereichs beim Sozialdienst der Bundeswehr) verortet sein. Derzeit findet ein Pilotversuch im BMVg und in den BwDLZ-Bereichen Koblenz und Münster statt. Parallel dazu werden die Entwürfe einer Dienstvereinbarung und der Regelung der formalen Standards, etc. geprüft. Sofern das Pilotverfahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, soll die Durchführungsverantwortung von der Personalführung auf den Sozialdienst mit entsprechendem Dienstpostenaufwuchs übertragen werden.

Der VBB begrüßt eine mögliche Aufgabenverlagerung in die Zuständigkeit des Sozialdienstes nach einer erfolgreichen Pilotierungsphase. Gleichzeitig verbinden wir damit aber auch erneut unsere Forderung nach einer angemessenen, der Situation im Sozialdienst angemessenen Verbesserung sowohl des Dienstpostenumfanges als auch der Bewertung der Dienstposten. Diese Forderung gilt gleichermaßen für Sozialarbeiter wie für Sozialberater.